Rz. 4

§ 20a Abs. 1 S. 1 AO regelt die Zuständigkeit für die "Besteuerung von Unternehmen" in Fällen, in denen der Unternehmer oder das Unternehmen die im letzten Satzteil genannten Ansässigkeitsmerkmale erfüllt. Die Verwendung des Begriffs "Unternehmen" im Zusammenhang mit den Steuern vom Einkommen (ESt, KSt) ist terminologisch verunglückt, weil diese Steuern nicht von dem Unternehmen, sondern von demjenigen geschuldet werden, der das Unternehmen betreibt. Dies ist der Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG.[1] Dabei kann es sich um eine natürliche Person, eine juristische Person oder einen Zusammenschluss natürlicher und/oder juristischer Personen handeln.[2]

 

Rz. 5

Weitere Voraussetzung ist, dass das Unternehmen – richtigerweise der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens – Bauleistungen i. S. v. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG erbringt. Dies sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bauwerke sind nicht nur Gebäude, sondern sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen, z. B. Brücken, Straßen oder Tunnel, Versorgungsleitungen, Windkraftanlagen.[3] Zu den Bauleistungen gehören auch die Herstellung des Hausanschlusses für Zwecke der Energieversorgung[4] und künstlerische Leistungen an Bauwerken, die sich unmittelbar auf die Substanz auswirken.[5] Keine Bauleistungen sind hingegen reine Planungs-, Vergabe- und Überwachungsleistungen[6], Materiallieferungen, Geräteüberlassungen, Wartungs-, Reinigungs- und Entsorgungsleistungen sowie die Bepflanzung der Außenanlagen.[7] Werden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen erbracht, bei denen es sich teilweise um Bauleistungen handelt, kommt es darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht, also der vertraglichen Beziehung das Gepräge gibt.[8]

Die Person des Leistungsempfängers ist im Rahmen des § 20a Abs. 1 S. 1 AO ohne Bedeutung. Anders als die Abzugsverpflichtung nach § 48 Abs. 1 S. 1 EStG hängt die Zuständigkeitsregelung nicht davon ab, dass der Leistungsempfänger selbst Unternehmer i. S. d. § 2 UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.[9]

[1] Ebenfalls kritisch zur Terminologie: Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 20a AO Rz. 27; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 20a AO Rz. 14.
[2] S. zum Unternehmerbegriff im Einzelnen Horn, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 21 AO Rz. 5.
[9] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 20a AO Rz. 30; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 20a AO Rz. 16; a. A. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 20a AO Rz. 1.

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