Rz. 9
Nach § 20a Abs. 1 S. 2 AO ist das gem. § 20a Abs. 1 S. 1 AO für die Besteuerung des Unternehmers zuständige FA abweichend von §§ 38 – 42f EStG auch für den Abzug der Steuer vom Arbeitslohn zuständig. Die Anmeldung und Abführung der LSt haben daher bei diesem und nicht – wie in § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vorgesehen – bei dem FA zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die jeweilige Betriebsstätte[1] befindet.[2] Die Finanzverwaltung zieht aus dieser Regelung den Schluss, dass der Arbeitgeber wegen dieser zentralen Zuständigkeit überhaupt nur eine Betriebsstätte i. S. v. § 41 Abs. 2 EStG unterhalten könne.[3] Die Zuständigkeit nach § 20a Abs. 1 S. 2 AO gilt für alle Arbeitnehmer des Unternehmers unabhängig davon, ob diese für Bauleistungen eingesetzt werden oder nicht.[4] Sie erstreckt sich gem. § 195 S. 1 AO auch auf die Durchführung von Lohnsteueraußenprüfungen.[5]
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