Rz. 9

Nach § 20a Abs. 1 S. 2 AO ist das gem. § 20a Abs. 1 S. 1 AO für die Besteuerung des Unternehmers zuständige FA abweichend von §§ 3842f EStG auch für den Abzug der Steuer vom Arbeitslohn zuständig. Die Anmeldung und Abführung der LSt haben daher bei diesem und nicht – wie in § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vorgesehen – bei dem FA zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die jeweilige Betriebsstätte[1] befindet.[2] Die Finanzverwaltung zieht aus dieser Regelung den Schluss, dass der Arbeitgeber wegen dieser zentralen Zuständigkeit überhaupt nur eine Betriebsstätte i. S. v. § 41 Abs. 2 EStG unterhalten könne.[3] Die Zuständigkeit nach § 20a Abs. 1 S. 2 AO gilt für alle Arbeitnehmer des Unternehmers unabhängig davon, ob diese für Bauleistungen eingesetzt werden oder nicht.[4] Sie erstreckt sich gem. § 195 S. 1 AO auch auf die Durchführung von Lohnsteueraußenprüfungen.[5]

[2] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 20a AO Rz. 36; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 20a AO Rz. 22; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 20a Rz. 10.
[4] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 20a AO Rz. 22.
[5] FG München v. 11.2.2006, 8 K 2914/08, Haufe-Index HI2277563; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 20a AO Rz. 38.

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