Rz. 8

§ 20a Abs. 1 S. 1 AO begründet eine von §§ 19 und 20 AO abweichende Zuständigkeit für die Besteuerung der unter die Vorschrift fallenden Unternehmen. Diese ist nicht auf die Erhebung der Bauabzugsteuer beschränkt, sondern bezieht sich auf den gesamten Regelungsbereich der Vorschriften, von denen abgewichen wird, d. h. auf die Zuständigkeit für die Steuern vom Einkommen natürlicher Personen[1] bzw. der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.[2] Das nach § 20a Abs. 1 S. 1 AO zuständige FA ist daher gegenüber den betroffenen Stpfl. in vollem Umfang zur Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der ESt bzw. KSt berufen.[3] Dies schließt entweder direkt oder über § 24 AO die Zuständigkeit für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen[4] sowie Haftungsansprüche ein.[5]

Handelt es sich bei dem Unternehmer um eine Personengesellschaft, deren Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert festzustellen sind, so erstreckt sich die Zuständigkeit nach § 20a Abs. 1 S. 1 AO auch auf die gesonderte Feststellung.[6]

Daneben ist das nach § 20a Abs. 1 S. 1 AO zuständige FA für die Anmeldung und Abführung des Steuerabzugs nach § 48 EStG, für die Erteilung oder Ablehnung von Freistellungsbescheinigungen und für die Anrechnung und Erstattung des Steuerabzugs nach § 48c EStG zuständig.[7]

[3] AEAO zu § 20a Nr. 1; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 20a AO Rz. 1; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 20a AO Rz. 18; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 20a Rz. 3.
[5] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 20a AO Rz. 48, 52; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 20a AO Rz. 19.
[6] Rz. 98 des BMF-Schreibens v. 19.7.2022, IV C 8 – S 2272/19/10003 :002, BStBl I 2022, 1229, i. V. m. AEAO zu § 27 Nr. 1; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 20a AO Rz. 20; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 20a Rz. 2.

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