Rz. 11

§ 20a Abs. 3 AO ermächtigt das BMF, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Personen, die von Unternehmen i. S. d. Abs. 1 und 2 im Inland beschäftigt werden, abweichend von § 19 AO einem FA für den Geltungsbereich des Gesetzes zu übertragen. Die Ermächtigungsvorschrift selbst enthält keine Beschränkung auf Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben.

Die zu ihrer Ausfüllung erlassene Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau (ArbZustBauV) v. 30.8.2001[1] gilt aber nur für den Fall, dass der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Ausland hat.[2] Nach h. M. muss es sich dabei aber nicht um den einzigen Wohnsitz des Arbeitnehmers handeln. Das Vorhandensein eines Zweitwohnsitzes im Inland steht der Anwendung der Verordnung daher nicht entgegen.[3]

Ebenso wie die Ermächtigungsnorm grenzt auch § 1 ArbZustBauV den Kreis der betroffenen Arbeitnehmer danach ab, dass sie von Unternehmen i. S. der Abs. 1 und 2 beschäftigt werden. Da die Zuständigkeit nach § 20a Abs. 1 S. 2 AO für alle Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens ohne Rücksicht darauf gilt, ob sie zur Erbringung von Bauleistungen i. S. d. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG eingesetzt werden oder nicht[4], muss Entsprechendes für die Zuständigkeit nach § 1 ArbZustBauV gelten. Demgegenüber gilt § 20a Abs. 2 S. 1 AO nur, wenn die überlassene Person im Baugewerbe eingesetzt ist. Diese Einschränkung muss auch bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 1 ArbZustBauV beachtet werden. In den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung gilt die Vorschrift daher nur für Arbeitnehmer, die im Baugewerbe eingesetzt sind.[5]

 

Rz. 12

Als das für die Einkommensbesteuerung des Arbeitnehmers zuständige FA bestimmt § 1 S. 1 ArbZustBauV das in § 1 Abs. 1 oder 2 UStZustV für seinen – also des Arbeitnehmers – Wohnsitzstaat genannte FA. Damit kann die Zuständigkeit für die Besteuerung des ausländischen Unternehmers und für die Besteuerung der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer auseinanderfallen. Hat der Arbeitnehmer mehrere Wohnsitze in unterschiedlichen Staaten, so ist der Erstwohnsitz, d. h. der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen, maßgeblich.[6]

Abweichend davon ist nach § 1 S. 2 ArbZustBauV für einen Arbeitnehmer eines in Polen ansässigen Unternehmens, der seinen Wohnsitz in Polen hat, das für den Arbeitgeber zuständige FA zuständig. Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass für in Polen ansässige Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 20 UStZustV mehrere FÄ zuständig sind.

[1] BGBl I 2001, 2267, zuletzt geändert durch G. v. 8.5.2008, BGBl I 2008, 810.
[2] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 20a AO Rz. 44; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 20a AO Rz. 25; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 20a AO Rz. 5.
[3] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 20a AO Rz. 44; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 20a AO Rz. 27.
[4] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 20a AO Rz. 25.
[5] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 20a AO Rz. 25.
[6] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 20a AO Rz. 27.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge