Rz. 7

Örtlich zuständig ist das FA, das nach § 21 Abs. 1 S. 2 AO i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 UStZustV für die USt des die Bauleistungen erbringenden Unternehmers zuständig ist. Dies richtet sich nach dem Staat, in dem dieser ansässig ist. Liegen in der Person des Unternehmers mehrere Anknüpfungspunkte vor, die eine Beziehung zu mehreren unterschiedlichen Staaten begründen, so ist die Ansässigkeit danach zu bestimmen, von welchem ausländischen Staat aus der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt.[1] Auch dieser Anknüpfungspunkt versagt allerdings in Fällen, in denen ein Unternehmer sein Unternehmen trotz Auslandsbezugs i. S. v. § 21 Abs. 1 S. 2 AO ausschließlich im Inland betreibt. In diesen Fällen bleibt nur eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 24 AO.[2]

[1] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 21 AO Rz. 178 und 241; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 20a AO Rz. 21.
[2] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 20a AO Rz. 21.

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