a) Entstehungsgeschichte der Vorschrift, Rechtsentwicklung

 

Rn. 2599

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 71 EStG wurde durch Art 1 Nr 2 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (vom 27.06.2017, BGBl I 2017, 2074) mit Wirkung ab VZ 2017 (§ 52 Abs 4 S 17 EStG idF des Gesetzes) neu gefasst.

 

Rn. 2599a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Hintergrund ist, dass eine neue Förderrichtlinie zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investoren für junge innovative Unternehmen (s Rn 2597c) mit Wirkung ab 01.01.2017 eingeführt wurde, die einen zusätzlichen Zuschuss (EXIT-Zuschuss) enthält, der bei gewinnbringender Veräußerung von KapGes-Anteilen gezahlt wird, bei deren Erwerb bereits ein Erwerbszuschuss gezahlt wurde. Dieser Exit-Zuschuss diene der weiteren Verbesserung der Rahmenbedingungen für Beteiligungsgesellschaften. Die Steuerbefreiung auch des EXIT-Zuschusses sei notwendig, damit der allein aus Bundesmitteln gezahlte Zuschuss nicht durch eine Besteuerung teilweise wirkungslos werde (BT-Drucks 18/12128, 28).

 

Rn. 2599b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Art 1 Nr 2 Buchst c Doppelbuchst aa, Art 43 Abs 1 JStG 2022 (vom 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294) änderte mit Wirkung ab VZ 2022 (§ 52 Abs 1 EStG) in § 3 Nr 71 S 1 Buchst a den Wortlaut von "iHv 20 %" ab zu "iHv bis zu 20 %" (s Rn 2599k und BT-Drucks 20/3879, 74). Dazu s Rn 2599k.

 

Rn. 2599c

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zu der für § 3 Nr 71 EStG nF relevanten Verwaltungsvorschrift s Rn 2597c.

 

Rn. 2599d

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Vorschrift ist

  • konstitutiv (andernfalls lägen stpfl BE vor), soweit die Beteiligung im BV gehalten wird,
  • deklaratorisch, soweit sie im PV gehalten wird.

b) Anwendungszeitraum

 

Rn. 2599e

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Rn 2597e

c) Verfassungsrecht, Europarecht

 

Rn. 2599f

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Erläuterungen unter s Rn 2597f2597i gelten entsprechend.

d) Übersicht über die Vorschrift insgesamt

 

Rn. 2599g

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Im Gegensatz zu § 3 Nr 71 EStG aF enthält nF 2 Steuerbefreiungen:

 
Gegenstand der Steuerbefreiung Rechtsgrundlage Kurzbegriff des Zuschusses
Zuschuss für den Erwerb eines KapGes-Anteils § 3 Nr 71 Buchst a EStG nF Erwerbszuschuss
Zuschuss für den Gewinn aus der Veräußerung eines KapGes-Anteils § 3 Nr 71 Buchst b EStG nF EXIT-Zuschuss
 

Rn. 2599h

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Beide Steuerbefreiungen in § 3 Nr 71 EStG sind entsprechend der Subventionsrichtlinie (s Rn 2597c) ausgestaltet (Gragert, NWB 31/2017, 2326).

 

Rn. 2599i

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 71 Buchst a EStG nF ist dabei nur eine "Aktualisierung" von 2 Zahlen in § 3 Nr 71 EStG aF, während § 3 Nr 71 Buchst b EStG einen neuen Tatbestand enthält.

e) § 3 Nr 71 Buchst a EStG nF (Erwerbszuschuss)

ea) Vergleich von § 3 Nr 71 EStG aF und § 3 Nr 71 Buchst a EStG nF

 

Rn. 2599j

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

 
§ 3 Nr 71 EStG aF § 3 Nr 71 Buchst a EStG nF
Die aus einer öffentlichen Kasse gezahlten Zuschüsse Der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zuschuss
Für den Erwerb eines KapGes-Anteils Für den Erwerb eines KapGes-Anteils
iHv 20 % der AK, maximal TEUR 50 iHv 20 %/bis zu 20 % (s Rn 2599k) der AK, maximal TEUR 100
Haltedauer länger als 3 Jahre Haltedauer länger als 3 Jahre
KapGes nicht älter als 10 Jahre KapGes nicht älter als 7 Jahre
KapGes hat nicht mehr als 50 Mitarbeiter KapGes hat nicht mehr als 50 Mitarbeiter
Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme der KapGes maximal EUR 10 Mio Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme der KapGes maximal EUR 10 Mio
Kein going public Kein going public
Volljährigkeit des Anteilseigners Volljährigkeit des Anteilseigners
Kein FK-Einsatz Kein FK-Einsatz (inklusive weiterem Satz dazu)

eb) Erläuterungen zu § 3 Nr 71 Buchst a EStG nF

 

Rn. 2599k

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

 
Tatbestandsmerkmal Rechtsgrundlage in § 3 Nr 71 Buchst a EStG nF Erläuterung dazu
Aus einer öffentlichen Kasse gezahlter Zuschuss S 1 s Rn 25982598c gelten entsprechend
Erwerb eines KapGes-Anteils S 1 s Rn 2598d2598g gelten entsprechend
20 % der AK, maximal TEUR 1001 S 1 s Rn 2598h2598i gelten entsprechend. S Rn 2598h gilt mit der Maßgabe, dass die AK-Grenze TEUR 100 (und nicht mehr 50) ist. Die Zuschusshöhe ergibt sich aus Tz 5.1 der RL 2016 (s Rn 2597c)
Halterdauer länger als 3 Jahre S 2 Doppelbuchst aa s Rn 2598k gilt entsprechend
Höchstalter der KapGes maximal 7 Jahre S 2 Doppelbuchst bb aaa Rn 2598l
KapGes hat nicht mehr als 50 Mitarbeiter S 2 Doppelbuchst bb bbb s Rn 2598m2598p gelten entsprechend
Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme der KapGes maximal EUR 10 Mio S 2 Doppelbuchst bb ccc s Rn 2598q2598s gelten entsprechend
Keine Notierung an einem regulierten Markt und keine solche Notierung vorbereitet S 2 Doppelbuchst bb ddd s Rn 2599t
Volljährigkeit des Anteilseigners S 2 Doppelbuchst cc s Rn 2598u gilt entsprechend
Kein FK-Einsatz S 2 Doppelbuchst dd und S 2 nach Doppelbuchst dd s Rn 2598v gilt entsprechend sowie zusätzlich s Rn 2599l

1 Art 1 Nr 2 c aa, Art 43 Abs 1 JStG 2022 (vom 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294) änderten mit Wirkung ab VZ 2022 (§ 52 Abs 1 EStG idF JStG 2022) die Formulierung in "iHv bis zu 20 %". Hintergrund ist die Reduzierung der Förderung von Wandeldarlehen in den Förderrichtlinien vom 21.02.2022, BAnz AT 01.03.2022 B2, 1–14). Damit auch die geringere Förderung der Wandeldarlehen weiterhin steuerfrei ist, musste die Formulierung auf "bis zu" ...

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