Rn. 2598k

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der StPfl musste den Anteil an der KapGes mindestens 3 Jahre halten. Daraus folgte:

  • "mindestens" meinte: genau 3 Jahre waren unschädlich, eine Höchstdauer gab es nicht.
  • taggenaue Berechnung erforderlich, mE entschieden jeweils die Zeitpunkte des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums
  • nur bei Gesamtrechtsnachfolge wurden die Haltedauer von Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger zusammengezählt, nicht bei Einzelrechtsnachfolge
  • Umwandlung I: Verschmelzung GmbH auf PersGes oder auf natürliche Person und Formwechsel KapGes in PersG nach §§ 3ff UmwStG: unschädlich für die Haltedauer wegen § 4 Abs 2 UmwStG
  • Umwandlung II: Verschmelzung GmbH auf andere Körperschaften: unschädlich für die Haltedauer wegen § 13 Abs 3 UmwStG iVm § 4 Abs 2 UmwStG
  • bei Nichteinhaltung der Frist, egal aus welchen Gründen, entfiel die Steuerfreiheit mE (rückwirkendes Ereignis, § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO).

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