Rn. 2598k
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der StPfl musste den Anteil an der KapGes mindestens 3 Jahre halten. Daraus folgte:
- "mindestens" meinte: genau 3 Jahre waren unschädlich, eine Höchstdauer gab es nicht.
- taggenaue Berechnung erforderlich, mE entschieden jeweils die Zeitpunkte des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums
- nur bei Gesamtrechtsnachfolge wurden die Haltedauer von Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger zusammengezählt, nicht bei Einzelrechtsnachfolge
- Umwandlung I: Verschmelzung GmbH auf PersGes oder auf natürliche Person und Formwechsel KapGes in PersG nach §§ 3ff UmwStG: unschädlich für die Haltedauer wegen § 4 Abs 2 UmwStG
- Umwandlung II: Verschmelzung GmbH auf andere Körperschaften: unschädlich für die Haltedauer wegen § 13 Abs 3 UmwStG iVm § 4 Abs 2 UmwStG
- bei Nichteinhaltung der Frist, egal aus welchen Gründen, entfiel die Steuerfreiheit mE (rückwirkendes Ereignis, § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO).
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