fa) Allgemeines

 

Rn. 2599q

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Wie bereits unter s Rn 2599h ausgeführt, enthält § 3 Nr 71 Buchst b EStG nF einen gegenüber der Altfassung neuen Tatbestand. Zum Hintergrund desselben aufgrund der Einführung des EXIT-Zuschusses s Rn 2599a.

fb) Tatbestandsvoraussetzungen im Überblick

 

Rn. 2599r

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 71 Buchst b EStG nF stellt einen Zuschuss steuerfrei anlässlich der Veräußerung eines KapGes-Anteils iSd Buchst a iHv 25 % des Veräußerungsgewinns (Definition in S 2, Ergänzung in S 3) steuerfrei unter 5 kumulativen Voraussetzungen:

 
Beschreibung der Voraussetzung Rechtsgrundlage in § 3 Nr 71 Buchst b EStG nF
Der Veräußerer muss eine natürliche Person sein S 1 Doppelbuchst aa
Bei Anteilserwerb wurde bereits ein Zuschuss nach Buchst a gezahlt und nicht zurückgefordert S 1 Doppelbuchst bb
Der veräußerte Anteil wurde frühestens nach 3 und spätestens nach 10 Jahren nach Anteilserwerb wieder veräußert S 1 Doppelbuchst cc
Der Veräußerungsgewinn (S 2) beträgt mindestens TEUR 2 S 1 Doppelbuchst dd
Der Zuschuss ist auf 80 % der AK begrenzt S 1 Doppelbuchst ee
 

Rn. 2599s

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Zuschusshöhe iHv 25 % des Veräußerungsgewinns ergibt sich aus Tz 5.2 der RL 2016 (s Rn 2597c). Eine absolute Obergrenze gibt es beim Zuschuss jedoch nicht (Gragert, NWB 31/2017, 2326).

fc) Der Veräußerer muss eine natürliche Person sein (§ 3 Nr 71 Buchst b S 1 Doppelbuchst aa EStG nF)

 

Rn. 2599t

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Eine Veräußerung des KapGes-Anteils insbesondere durch eine GmbH/UG ist nicht begünstigt. S auch RL 2016 Tz 4.2 letzter Spiegelstrich (s Rn 2597c).

fd) Bei Anteilserwerb wurde bereits ein Zuschuss gezahlt und nicht zurückgefordert (§ 3 Nr 71 Buchst b S 1 Doppelbuchst bb EStG nF)

 

Rn. 2599u

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Diese Voraussetzung zeigt die Koppelung von Erwerbszuschuss und EXIT-Zuschuss. S auch RL 2016 Tz 4.2 letzter Spiegelstrich (s Rn 2597c).

fe) Der veräußerte Anteil wurde frühestens nach 3 und spätestens nach 10 Jahren nach Anteilserwerb wieder veräußert (§ 3 Nr 71 Buchst b S 1 Doppelbuchst cc EStG nF)

 

Rn. 2599v

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Mindesthaltefrist von 3 Jahren ist kongruent mit der für den Erwerbszuschuss in § 3 Nr 71 Buchst a S 2 Doppelbuchst aa EStG nF. Die Ausführungen unter s Rn 2598i gelten entsprechend.

ff) Der Veräußerungsgewinn beträgt mindestens TEUR 2 (§ 3 Nr 71 Buchst b S 1 Doppelbuchst dd und S 2, 3 EStG nF)

 

Rn. 2599w

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die TEUR-2-Grenze findet sich auch in Tz 4.1 vorletzter Spiegelstrich der RL 2016 (s Rn 2597c).

 

Rn. 2599x

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Veräußerungsgewinn wird legaldefiniert in S 2 des § 3 Nr 71 Buchst b EStG wie folgt:

 
  Veräußerungspreis
./. AK inklusive gezahltes Agio
= Veräußerungsgewinn
 

Rn. 2599y

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Dabei sind Erwerbsnebenkosten und Veräußerungskosten nicht zu berücksichtigen (§ 3 Nr 71 Buchst b S 3 EStG nF).

 

Rn. 2599z

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Ein Veräußerungsgewinn kann nicht auch ein Veräußerungsverlust sein, weil der Veräußerungspreis die AK inklusive Agio übersteigen muss.

 

Rn. 2600

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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