Rn. 2598q

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Auch die Grenzen Jahresumsatz oder Bilanzsumme finden sich in § 267 HGB zur Umschreibung der Größenklassen für KapGes. Aufgrund des Worts "oder" wäre also eine Überschreitung der 10-Mio-Grenze entweder bei Umsatz oder bei Bilanzsumme unschädlich gewesen, wohl aber, wenn beide Kriterien überschritten gewesen wären.

 

Rn. 2598r

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Für den Zeitpunkt der 10-MioEUR-Grenze kam es mE auf den letzten Bilanzstichtag vor dem Erwerb, also dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (s Rn 2598j) an. Spätere Erhöhungen von Jahresumsatz und/oder Bilanzsumme waren unschädlich.

 

Rn. 2598s

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Begriff "Jahresumsatz" meinte mE die Umsatzerlöse iSd § 275 Abs 2 Nr 1 EStG (Gesamtkostenverfahren) bzw § 275 Abs 3 Nr 1 HGB (Umsatzkostenverfahren). Für den Begriff der "Bilanzsumme" entschied die Legaldefinition in § 267 Abs 4a HGB.

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