Rn. 2598u

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Zuschussempfänger musste das 18. Lebensjahr vollendet haben (in Konsequenz der bei den anderen Voraussetzungen vertretenen Meinung kam es dabei darauf an, ob er zur Zeit des Erwerbs das 18. Lebensjahr vollendet hatte). Um das nicht umgehen zu können durch Einschaltung einer GmbH, mussten dann die Anteilseigner dieser zwischengeschalteten GmbH das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Einsatz einer UG (§ 5a GmbHG) war bei § 3 Nr 71 EStG aF nicht möglich.

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