Rz. 117

§ 44a Abs. 8 EStG wurde als Folge der Aufhebung des § 44c EStG durch G. v. 15.12.2003[1] an § 44a EStG angefügt. Die Regelung soll das BZSt[2] von der arbeitsaufwendigen Abwicklung der (nach § 44c Abs. 2 EStG a. F.) gestellten Einzelanträge auf die hälftige Erstattung von KapESt entlasten. Mit Wirkung für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2012 zufließen, ist die Teilabstandnahme vom Steuerabzug stark ausgeweitet worden (§ 52a Abs. 16c S. 3 EStG).

 

Rz. 117a

Ist die Gläubigerin der Kapitalerträge

  • eine nach § 5 Abs. 1 – mit Ausnahme der Nr. 9 – KStG oder nach anderen Gesetzen steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
  • eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, auf die § 44a Abs. 7 EStG nicht anzuwenden ist,

und fallen die betreffenden Kapitalerträge bei ihr nicht als Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder eines nicht von der KSt befreiten Betriebs gewerblicher Art an (Rz. 89ff.), dann wird bei folgenden Kapitalerträgen der Steuerabzug von vornherein nur i. H. v. 60 % der nach § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG i. H. v. 25 % des Kapitalertrags (§ 43a EStG Rz. 14, 17) zu erhebenden KapESt, somit i. H. v. 15 % entsprechend dem KSt-Satz gem. § 23 Abs. 1 KStG, vorgenommen (Teilabstandnahme):

 

Rz. 118

Die Aufhebung des § 44a Abs. 8 S. 2 EStG a. F.[3] ist lediglich Folge der Ausweitung der Möglichkeit zur Teilabstandnahme. Ein Verweis auf ein Erstattungsverfahren erübrigt sich und trägt zur Vereinfachung des Steuerabzugsverfahrens bei.

 

Rz. 119

Die Berechtigung zur Inanspruchnahme der anteiligen Abstandnahme vom KapESt-Abzug ist gem. § 44a Abs. 8 S. 2 EStG (aktuelle Fassung) durch die Vorlage einer NV 4-Bescheinigung nachzuweisen (Rz. 81ff.).

 

Rz. 120

Ist in Fällen des § 44a Abs. 8 EStG ein Steuerabzug vom Kapitalertrag vorgenommen worden, weil dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle die Bescheinigung i. S. d. Abs. 8 nicht oder erst verspätet vorgelegt werden konnte, und hat der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle von der Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach § 44b Abs. 5 EStG (§ 44b EStG Rz. 34ff.) keinen Gebrauch gemacht, wird zur Vermeidung von Härten zugelassen, dass die KapESt auf Antrag der betroffenen Körperschaft in der gesetzlich zulässigen Höhe von dem FA, an das die KapESt abgeführt wurde, erstattet wird.[4]

 

Rz. 121

Die Erteilung der NV 4-Bescheinigung berechtigt nicht zur Abstandnahme vom Steuerabzug bei Kapitalerträgen i. S. v. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 6, 7 und 8 bis 12 sowie S. 2 EStG, da diese Kapitalerträge in § 44a Abs. 8 EStG nicht aufgezählt werden. Die in Abs. 8 genannten Gläubiger sind allerdings regelmäßig dazu berechtigt, eine NV 2-Bescheinigung zu beantragen, da nach § 44a Abs. 4 S. 1 EStG jede Art von sachlicher KSt-Befreiung zur Beantragung einer NV 2-Bescheinigung berechtigt.

 

Rz. 121a

Gleichwohl sehen die Vordrucke für den Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung (NV 2 A) und der Bescheid gesonderte Felder vor, sodass es in der Vergangenheit immer wieder vorgekommen ist, dass den betroffenen Körperschaften nicht zur Abstandnahme vom Steuerabzug berechtigende NV-Bescheinigungen ausgestellt wurden. Den Körperschaften ist häufig nicht bekannt, ob für die ihnen zufließenden Kapitalerträge eine Abstandnahme nach § 44a Abs. 4 oder Abs. 7 bzw. 8 EStG in Betracht kommt. Nach den Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird in der Beantragung einer NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 8 EStG immer auch zugleich die Beantragung einer NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 EStG gesehen, denn die Voraussetzungen ihrer Erteilung liegen dann regelmäßig vor.[5]

[1] BStBl I 2003, 710.
[2] Mit Wirkung für Ausschüttungen, die nach dem 31.12.2003 erfolgen, § 52 Abs. 55a S. 1 EStG.
[3] S. 2 aufgehoben, bisherige S. 3 und 4 werden S. 2 und 3 durch G v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809.

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