Rz. 34

§ 44b Abs. 5 EStG sieht die Erstattung der einbehaltenen oder abgeführten KapESt auf Antrag des zum Steuerabzug Verpflichteten (d. h. des Schuldners der Kapitalerträge bzw. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle bzw. der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle) vor, wenn

  • die KapESt einbehalten oder abgeführt wurde, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestanden hat (Rz. 57ff.),
  • der Gläubiger der Kapitalerträge, für den nach § 44a EStG die Abstandnahme vom Steuerabzug vom Kapitalertrag in Betracht kommt, den Freistellungsauftrag, die NV-Bescheinigung oder die Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 oder 5 EStG dem zum Steuerabzug Verpflichteten erst in einem Zeitpunkt vorgelegt hat, in dem die KapESt bereits abgeführt war (Rz. 63ff.),
  • der Gläubiger der Kapitalerträge dem zum Steuerabzug Verpflichteten erst nach Abführung der KapESt die Freistellungsbescheinigung nach § 43 Abs. 2 S. 4 EStG (§ 43 Rz. 189ff.) oder die Freistellungserklärung gem. § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EStG (§ 43 Rz. 178ff.) vorlegt.
 

Rz. 35

Durch G. v. 21.12.1993[1] wurde für Zuflüsse nach dem 31.12.1993 die verspätete Vorlage von Bescheinigungen nach § 44a Abs. 4 oder 5 EStG in das Erstattungsverfahren des heutigen § 44b Abs. 5 EStG einbezogen und darüber hinaus dem Steuerabzugsverpflichteten aus Vereinfachungsgründen zusätzlich die Möglichkeit eröffnet, bei der folgenden KapESt-Anmeldung die abzuführende Steuer um den Erstattungsbetrag zu kürzen statt das Erstattungsverfahren unter Abänderung der ursprünglichen KapESt-Anmeldung zu betreiben.

 

Rz. 35a

Für Zuflüsse ab Vz 2002[2] gilt dies auch für die verspätete Vorlage der Bescheinigung nach § 44a Abs. 7 EStG (§ 44a Abs. 7 S. 2 EStG). Für Zuflüsse ab Vz 2004 gilt dies weiterhin für die verspätete Vorlage der Bescheinigung nach § 44a Abs. 7 und 8 EStG i. d. F. des Gesetzes v. 15.12.2003 (BStBl I 2003, 710; Rz. 53a; § 44a Abs. 7 S. 4f., Abs. 8 S. 3f. EStG i. d. F. des Gesetzes v. 15.12.2003. Durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes v. 16.7.2009 (BGBl I 2009, 1959) wurden die Möglichkeiten zur nachträglichen Erstattung abgeführter KapESt nochmals erweitert. Für Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 EStG (zu den "neuen" KapESt-Tatbeständen § 43 EStG Rz. 176), die nach dem 31.12.2009 zufließen (§ 52a Abs. 16a EStG), können Körperschaften i. S. d. § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EStG (§ 43 EStG Rz. 189ff.) nachträglich eine Freistellungsbescheinigung oder natürliche Personen oder Personengesellschaften (§ 43 EStG Rz. 178ff.) nachträglich eine Freistellungserklärung vorlegen.

 

Rz. 36

Im Fall der Erstattung von KapESt nach § 44b Abs. 5 EStG wird der Antrag auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt nicht vom Gläubiger der Kapitalerträge als dem Schuldner der KapESt (§ 44 EStG Rz. 7ff.) gestellt, sondern von dem zum Steuerabzug Verpflichteten (d. h. dem Schuldner der Kapitalerträge bzw. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle oder der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle) gem. § 44 Abs. 1 EStG (§ 44 EStG Rz. 19ff.).

 

Rz. 37

Erstattungsberechtigt ist nach § 44b Abs. 5 S. 2 EStG der Antragsteller (d. h. der zum Steuerabzug Verpflichtete), der die erstattete KapESt an den Gläubiger der Kapitalerträge weiterleitet.[3] Jedoch steht es dem zum Steuerabzug Verpflichteten frei, die Beträge, deren Erstattung er beantragt, vorzuschießen und schon vor der Erstattung an den Gläubiger der Kapitalerträge auszuzahlen.

 

Rz. 38

Der Gläubiger der Kapitalerträge (als Schuldner der KapESt) ist jedoch nicht allein darauf angewiesen, dass der zum Steuerabzug Verpflichtete eine geänderte KapESt-Anmeldung abgibt. Er kann vielmehr selbst bei dem FA, an das die KapESt abgeführt wurde, den Antrag auf Erstattung der ohne Abzugsverpflichtung einbehaltenen KapESt stellen (Rz. 49ff.). Das Erstattungsverfahren nach § 44b Abs. 5 EStG ist nach Ansicht der Finanzverwaltung jedoch vorrangig vor einem Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO.

 

Rz. 39

Eine Erstattung der abgeführten KapESt durch das FA ist dann ausgeschlossen, wenn Kapitalerträge gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2 EStG betroffen sind und die Wertpapiere, Wertrechte oder sonstigen Wirtschaftsgüter von einem inländischen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitut i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG unter dem Namen des Gläubigers verwahrt oder verwaltet werden. In diesen Fällen findet das durch das Gesetz v. 16.7.2009[4] eingeführte vereinfachte Erstattungsverfahren gem. § 44b Abs. 6 EStG Anwendung (Rz. 74ff.).

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