Rz. 55

Nach der Vorschrift unterliegen dem KapESt-Abzug (zum Steuersatz vgl. § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) auch Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als typischer stiller Gesellschafter und Zinsen aus partiarischen Darlehen, d. h. Darlehen, bei denen sich das Entgelt für die Darlehensgewährung nach dem Gewinn oder dem Umsatz des Darlehensnehmers richtet. Die gleiche Regelung für den KapESt-Abzug gilt auch für Einnahmen aus einer typischen Unterbeteiligung (zur stillen Gesellschaft, zur typischen Unterbeteiligung und zum partiarischen Darlehen vgl. § 20 EStG n. F. Rz. 137ff.).[1]

 

Rz. 56

Die Einnahmen unterliegen allerdings dann nicht dem Steuerabzug, wenn der stille Gesellschafter bzw. Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist und insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erzielt (atypische stille Gesellschaft). Der KapESt-Abzug erfolgt daher nur bei Gewinnanteilen der typischen stillen Gesellschaft.

 

Rz. 57

Durch die redaktionelle Änderung der Nr. 3 ("Kapitalerträge i. S .d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG") durch das UntStReformG 2008 v. 14.8.2007[2] wurde klargestellt, dass der Steuerabzug bei Einnahmen aus partiarischen Darlehen nicht nur von Zinsen im technischen Sinne vorzunehmen ist, sondern auch von Gewinnanteilen, wenn solche anstelle oder neben den Zinsen gewährt werden.[3]

§ 43 Abs. 1 S. 2 EStG bezieht in den Katalog der steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge ohnehin die besonderen Entgelte oder Vorteile i. S. d. § 20 Abs. 3 EStG ein, die neben den in § 43 Abs. 1 S. 1 EStG ausdrücklich genannten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden (Rz. 116ff.). Aus dem hinter § 43 Abs. 1 S. 2 EStG stehenden Rechtsgedanken folgt, dass alle geldwerten Vorteile aus einem partiarischen Darlehen dem KapESt-Abzug unterliegen sollen. Somit fiel die gewinnabhängige Vergütung, die für die Nutzungsüberlassung eines partiarischen Darlehens gezahlt wird, unter den Begriff "Zinsen" i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG und unterlag auch bisher schon der KapESt[4], und zwar auch dann, wenn es sich dabei nicht um eine gewinnabhängige, sondern um eine umsatzabhängige Vergütung handelte.[5]

Rz. 58 einstweilen frei

[2] BStBl I 2007, 630.
[3] Hessisches FG v. 27.4.1990, 4 K 199/87, EFG 1990, 525.
[5] BFH v. 13.9.2000, I R 61/99, BStBl II 2001, 67, BFH/NV 2001, 265; zum Zeitpunkt des Steuerabzugs vgl. § 44 EStG Rz. 41ff.; BFH v. 28.11.1990, I R 111/88, BStBl II 1991, 313; BMF v. 5.11.2002, IV C 1 – S 2400 – 23/ 02, BStBl I 2002, 1346; zur Abstandnahme vom Steuerabzug bei Vorlage einer NV-Bescheinigung bzw. bei Erteilung eines Freistellungsauftrags vgl. § 44a EStG.

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