Rz. 16
Die S. 2 und 3 wurden durch G. v. 14.8.2007[1] in § 43a Abs. 1 EStG eingefügt. Sie regeln, dass die Minderung der ESt durch die Abführung der KiSt durch den Steuerabzugsverpflichteten (§ 51a Abs. 2c S. 1 EStG) bereits im KapESt-Abzugsverfahren berücksichtigt wird. Im Fall der KiSt-Pflicht mindert sich die KapESt um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden KiSt. Dadurch wird die Abziehbarkeit der KiSt als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG pauschal erfasst. Der aufgrund der KiSt-Pflicht geminderte Steuersatz entspricht damit dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen in § 32d Abs. 1 S. 3 EStG (§ 32d EStG Rz. 13ff.).
Rz. 17
Die KiSt wurde bis Ende 2014 im KapESt-Abzugsverfahren allerdings nur dann erhoben, wenn der KiSt-Pflichtige gem. § 51a Abs. 2c EStG einen schriftlichen Antrag an den Abzugsverpflichteten auf KiSt-Erhebung stellt. Der KiSt-Pflichtige war nicht zur Antragstellung verpflichtet. Unterließ er den Antrag, so wurde weder die KiSt-Pflicht noch der Sonderausgabenabzug im Steuerabzugsverfahren berücksichtigt. Die KapESt betrug dann ungemindert 25 % der Kapitalerträge.
Rz. 18
Die Antragstellung gem. § 51a Abs. 2c S. 1 EStG a. F. war nur dann möglich, wenn die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG gehörten (§ 32d EStG Rz. 16). In den Fällen des § 20 Abs. 8 EStG war eine Erhebung der KiSt im Steuerabzugsverfahren nicht möglich. Vielmehr setzten die Finanzämter die KiSt im Rahmen der Veranlagung zur ESt fest. Der Steuerabzug hatte in den Fällen des § 20 Abs. 8 EStG keine die ESt abgeltende Wirkung, sodass zwingend eine Veranlagung des Stpfl. zur ESt notwendig war (§ 43 Abs. 5 S. 2 EStG a. F.).
Rz. 18a
Ab 2015 erfolgt aufgrund der Neueinfügung durch Art. 2 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7.12.2011[2] eine Steuerabzug der auf die KapESt entfallenden KiSt und eine automatisierte Abfrage der Identifikationsnummer und ggf. des KiSt-Abzugsmerkmals beim BZSt (Widerspruchsmöglichkeit des StPfl. mit der Folge eines Sperrvermerks gem. § 51a Abs. 2c S. 1 EStG) durch den KiSt-Abzugsverpflichteten, § 51a Abs. 2c EStG.
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