Rz. 89

Eine NV 2-Bescheinigung wird nach § 44a Abs. 4 S. 5 EStG allerdings nicht erteilt, wenn die betreffenden Kapitalerträge

  • bei der von der KSt befreiten Gläubigerin Betriebseinnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind[1], für den die Befreiung von der KSt ausgeschlossen ist,
  • bei der inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts als Betriebseinnahmen eines nicht von der KSt befreiten Betriebs gewerblicher Art anfallen.[2]
 

Rz. 90

Soweit die steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge als Betriebseinnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der steuerbefreiten Körperschaft oder als Betriebseinnahmen eines nicht steuerbefreiten Betriebs gewerblicher Art der juristischen Person des öffentlichen Rechts anfallen, werden sie in die Veranlagung einbezogen. Die von diesen Kapitalerträgen einbehaltene KapESt wird dann auf die bei der Veranlagung festgesetzte KSt angerechnet.[3]

 

Rz. 91

Ist dagegen der Betrieb gewerblicher Art der juristischen Person des öffentlichen Rechts von der KSt befreit, hat die juristische Person des öffentlichen Rechts auch für den steuerbefreiten Betrieb gewerblicher Art Anspruch auf Erteilung einer NV 2-Bescheinigung und damit auf Erstattung bzw. Teilerstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt.

[3] § 31 KStG i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG; zur Einkommens- bzw. Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steuerbefreiter Körperschaften Frotscher, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 8 KStG Rz. 208ff., 224ff.

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