Rz. 14

§ 4 Abs. 1 KStG definiert den Betrieb gewerblicher Art als eine Einrichtung, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient und sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich heraushebt. Dient ein Betrieb überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt, kann er als Hoheitsbetrieb nach § 4 Abs. 5 KStG kein Betrieb gewerblicher Art sein.[1] Nach der Legaldefinition ist eine "Einrichtung" erforderlich. Unter einer Einrichtung ist jede Betätigung zur Erzielung von Einnahmen zu verstehen, die sich von der sonstigen Tätigkeit funktionell abgrenzen lässt[2] und eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit aufweist. Eine organisatorische Trennung von der sonstigen Tätigkeit der juristischen Person ist nicht erforderlich.[3] Maßgebend ist, dass das Gewicht der Einrichtung zu einem nennenswerten Wettbewerb mit privaten Unternehmen führen kann.[4] Feste Gewinn- oder Umsatzgrenzen können für die Frage des wirtschaftlichen Gewichts der Einrichtung nicht gebildet werden.[5] Es reicht für das Vorliegen einer Einrichtung aus, dass eine auf den wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtete Tätigkeit vorliegt, die keinen Zusammenhang mit der öffentlichen Aufgabe der juristischen Person hat. Da insoweit die wirtschaftliche Tätigkeit von der öffentlichen, hoheitlichen Aufgabe klar abgegrenzt ist, ist es nicht erforderlich, dass auch eine vermögensmäßige Trennung oder eine Trennung im Rechnungswesen hinzutritt.[6] Es genügt, wenn Betriebsmittel sowohl im hoheitlichen als auch im betrieblichen Bereich eingesetzt werden, sich aber nach der zeitlichen Benutzung eine Trennung durchführen lässt.[7] Ist dagegen eine vermögensmäßige Trennung erfolgt, kann dies ebenso ein Indiz für die Selbstständigkeit einer wirtschaftlicher Tätigkeit sein wie eine gewisse organisatorische Selbstständigkeit, die z. B. in einer besonderen Leitung, eigenem Personal, einer eigenen Buchführung oder in eigenen, von dem sonstigen Vermögen der juristischen Person gesonderten Betriebsmitteln bestehen kann.

 

Rz. 15

Nach R 4.1 Abs. 4, 5 KStR 2015 ist regelmäßig, auch ohne das Vorliegen organisatorischer Merkmale, eine "Einrichtung" mit der notwendigen wirtschaftlichen Selbstständigkeit anzunehmen, wenn der Umfang der betrieblichen Betätigung beträchtlich ist, z. B. 130.000 EUR Jahresumsatz übersteigt. Die Verwaltung stellt nicht auf das von der Rspr. herangezogene Verhältnis der Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit zum Gesamthaushalt der juristischen Person ab.[8] Dem ist zu folgen, weil sonst Betriebe gewerblicher Art der gleichen Größe bei einer kleinen Gemeinde anders zu behandeln wären als bei einer Großstadt.

 

Rz. 16

Der Betrieb muss einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn das äußere Bild eines Gewerbebetriebs vorherrscht. Diese Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn sie während eines bestimmten Zeitraums mit der Absicht der Wiederholung ausgeübt wird; besteht diese Wiederholungsabsicht, genügt bereits eine einmalige Tätigkeit.[9] Diese Tätigkeit muss auf die Erzielung von Einnahmen, d. h. auch von geldwerten Vorteilen, gerichtet sein; Gewinnerzielungsabsicht ist nach § 4 Abs. 1 S. 2 KStG ausdrücklich nicht erforderlich. Auf die Frage, ob ein Betrieb gewerblicher Art Gewinnerzielungsabsicht hat, kann es aber in weiteren Zusammenhängen, z. B. in Organschaftsfällen, ankommen. Ein Betrieb gewerblicher Art ist nur dann tauglicher Organträger i. S. d. § 14 KStG, wenn er ein gewerbliches Unternehmen ist, also die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 S. 1 EStG erfüllt, zu denen auch die Gewinnerzielungsabsicht gehört.[10] Einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bedarf es für einen Betrieb gewerblicher Art nicht.[11] Auch die sog. "Selbstversorgungsbetriebe" können Betriebe gewerblicher Art der juristischen Person des öffentlichen Rechts darstellen. Die Begriffe "Betrieb gewerblicher Art" und "Gewerbebetrieb" decken sich also nicht vollständig.

 

Rz. 17

Ein Betrieb gewerblicher Art liegt nur dann vor, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit der juristischen Person von einigem Gewicht ist und sich aus der Gesamttätigkeit der juristischen Person heraushebt.[12] Nach R 4.1 Abs. 5 S. 1 KStR 2015 ist dies regelmäßig der Fall, wenn der Jahresumsatz 35.000 EUR nachhaltig übersteigt.[13] Der BFH misst festen Gewinn- oder Umsatzgrenzen zu Recht jedoch keine eigenständige Bedeutung bei.[14] Zwar mögen sie in der Verwaltungspraxis als klare Abgrenzungskriterien durchaus hilfreich sein und auch gewichtige Anhaltspunkte liefern. Wenn aber mit der Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art ein Ausschluss von Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu privaten Unternehmen erreicht werden soll, muss der maßgebliche Fokus darauf gerichtet sein, ob eine solche Wettbewerbssituation vorliegt. Beispielsweise kann ein Betrieb gewerblicher Art, auch wenn die Grenzen nicht erreicht sind, vorliegen, wenn die Einrichtung in unmit...

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