Rz. 14
Einen Freistellungsauftrag, der gem. § 44a Abs. 1 Nr. 1 EStG die Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG bereits im KapESt-Abzugsverfahren ermöglicht, kann nur ein Privatanleger erteilen, der Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Gehören die Kapitalerträge zu anderen Einkunftsarten, so sind sie diesen gem. § 20 Abs. 8 EStG zuzurechnen; hierbei scheidet die Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags aus.
Rz. 15
Das Teileinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 Buchst. d bis h EStG gilt nur in den Fällen des § 20 Abs. 8 EStG, sodass der Privatanleger hiervon nicht begünstigt wird. Demzufolge wird auf das dem Anteilseigner zur Verfügung stehende Freistellungsvolumen die gesamte Dividende angerechnet.
Berechnung der stpfl. Dividende
Für eine Dividende von 7.402 EUR steht noch das volle Freistellungsvolumen von 801 EUR für Alleinstehende gem. § 20 Abs. 9 EStG zur Verfügung:
Dividende | 7.402 EUR | |
./. | Freistellungsvolumen | 801 EUR |
= | verbleibende stpfl. Dividende | 6.601 EUR |
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