Rz. 14

Einen Freistellungsauftrag, der gem. § 44a Abs. 1 Nr. 1 EStG die Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG bereits im KapESt-Abzugsverfahren ermöglicht, kann nur ein Privatanleger erteilen, der Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Gehören die Kapitalerträge zu anderen Einkunftsarten, so sind sie diesen gem. § 20 Abs. 8 EStG zuzurechnen; hierbei scheidet die Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags aus.

 

Rz. 15

Das Teileinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 Buchst. d bis h EStG gilt nur in den Fällen des § 20 Abs. 8 EStG, sodass der Privatanleger hiervon nicht begünstigt wird. Demzufolge wird auf das dem Anteilseigner zur Verfügung stehende Freistellungsvolumen die gesamte Dividende angerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der stpfl. Dividende

Für eine Dividende von 7.402 EUR steht noch das volle Freistellungsvolumen von 801 EUR für Alleinstehende gem. § 20 Abs. 9 EStG zur Verfügung:

 
Dividende 7.402 EUR
./. Freistellungsvolumen 801 EUR
= verbleibende stpfl. Dividende 6.601 EUR

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