1 Allgemeines

1.1 Gesetzliche Entwicklung

 

Rz. 1

§ 45d EStG wurde durch G. v. 9.11.1992[1] in das EStG eingefügt. Die Vorschrift soll verhindern, dass das i. H. d. Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG bestehende Freistellungsvolumen von 801 EUR für Alleinstehende bzw. von 1.602 EUR bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag von Ehegatten durch die entsprechende Erteilung von Freistellungsaufträgen i. S. v. § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG mehr als einmal in Anspruch genommen wird (zum Freistellungsvolumen § 44a EStG Rz. 20ff.; zur Änderung des Freistellungsvolumens § 44a EStG Rz. 3ff.).

 

Rz. 1a

Durch die Einfügung von Nr. 4 in Abs. 1 S. 1 durch das JStG 2010 v. 8.12.2010[2] wird für ab dem 1.1.2013 zufließende Kapitalerträge (§ 52a Abs. 16 S. 8 EStG) erstmals eine Kontrollmitteilung für Fälle geschaffen, in denen aufgrund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung eine Entlastung vom KapESt-Abzug erreicht wird (Rz. 17a, 17b). Die Meldung nach § 45d EStG ermöglich der Finanzverwaltung daher auch die Überprüfung dahingehend, ob der Stpfl. ggf. zu Unrecht eine NV-Bescheinigung beantragt hat und kann ggf. die NV-Bescheinigung widerrufen oder zurücknehmen.

 

Rz. 2

Der bis 31.12.2008 geltende Sparer-Freibetrag von 750 EUR und der bis 31.12.2008 geltende Werbungskostenpauschbetrag von 51 EUR sind für Vz ab 2009 in einem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR aufgegangen. Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern (§ 2 Abs. 8 EStG), die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 EUR gewährt (§ 20 Abs. 9 S. 2 EStG, § 2 Abs. 8 EStG). Obwohl Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner nach § 20 Abs. 9 EStG nur im Fall tatsächlicher Zusammenveranlagung den gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag zur Verfügung steht, kann für Zwecke der Abstandnahme vom Steuerabzug bereits dann ein gemeinsamer Freistellungsauftrag i. H. v. maximal 1.602 EUR erteilt werden, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner unbeschränkt stpfl. sind und nicht dauernd getrennt leben.[3] Im Folgenden gelten die Ausführungen zu Ehegatten auch für eingetragene Lebenspartner.

 

Rz. 3

Für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2009 zufließen, lässt die Finanzverwaltung[4] auch die Erteilung getrennter Freistellungsaufträge durch unbeschränkt stpfl. und nicht dauern getrennt lebende Ehegatten zu. Getrennt erteilte Einzelfreistellungsaufträge können allerdings nicht auf Kapitalerträge auf Gemeinschaftskonten oder -depots angewendet werden (§ 44a EStG Rz. 102ff.).

 

Rz. 4

Das Freistellungsvolumen darf zwar auf mehrere Kreditinstitute bzw. Steuerabzugsverpflichtete (§ 44 EStG Rz. 19ff.) verteilt werden, aber alle erteilten Freistellungsaufträge zusammengenommen dürfen das dem Auftraggeber insgesamt zustehende Freistellungsvolumen von 801 EUR bzw. 1.602 EUR nicht überschreiten. Der amtliche Vordruck für Freistellungsaufträge enthält eine Versicherung des Auftraggebers bzw. der Ehegatten, dass die von ihm bzw. von den Ehegatten erteilten Freistellungsaufträge den geltenden Höchstbetrag nicht übersteigen und dass mit allen für das Kj. erteilten Freistellungsaufträgen für keine höheren Kapitalerträge als insgesamt 801 EUR bzw. 1.602 EUR die Freistellung oder Erstattung von KapESt in Anspruch genommen wird (zum Freistellungsauftrag § 44a EStG Rz. 18ff.).

 

Rz. 5

Damit der Zweck der Vorschrift erreicht werden kann, haben die nach § 44 Abs. 1 EStG bzw. § 7 InvStG zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten (ab 1.1.2013 Meldestellen genannt), denen Freistellungsaufträge erteilt wurden, dem BZSt die in § 45d Abs. 1 S. 1 EStG aufgelisteten Daten jeweils bis zum 31.5. des Jahrs zu übermitteln, das auf das Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zufließen, z. B. bis zum 31.5.2017 die Daten zu den Freistellungsaufträgen, aufgrund derer im Lauf des Kj. 2016 zufließende Kapitalerträge vom Steuerabzug freigestellt wurden.

 

Rz. 5a

§ 45d Abs. 1 S. 1 EStG ist durch das JStG 2010 v. 8.12.2010[5] für ab dem 1.1.2013 zufließende Kapitalerträge (§ 52a Abs. 16 S. 8 EStG) dahingehend geändert worden, dass die Meldung bereits zum 1.3. des Jahrs zu übermitteln ist, das auf das Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zufließen. Damit können die Kontrolldaten von der Finanzverwaltung früher bei der ESt-Veranlagung verwertet werden. Durch einen einheitlichen frühen Abgabetermin für Kontrolldaten soll vermieden werden, dass die Bearbeiter in den FA bereits abgeschlossene ESt-Veranlagungen aufgrund später eingehender Kontrollmitteilungen wieder öffnen müssen. Dies reduziert den Bearbeitungsaufwand in den FA und vermeidet nachträgliche Rückfragen bei den Stpfl.[6]

 

Rz. 6

Der Kreis der nach § 45d Abs. 1 S. 1 EStG Mitteilungspflichtigen wurde durch G. v. 20.12.2001[7] um die Steuerabzugsverpflichteten i. S. d. § 18a AuslInvestmG (seit 2004: § 7 InvStG) sowie die Antragsteller von Sammelanträgen nach § 45b Abs. 1 und 2 EStG erweitert. In- und ausländische Erträge aus Investmentfonds sind somit in das Mitteilungsverfahren einbezogen.

 

Rz. 7

Das ausdrückliche Einbeziehen der Sammelantragsteller in den Kreis ...

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