LfSt Bayern, 10.2.2020, S 2405.2.1 - 5/3 St36

Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung

Für die Abstandnahme vom Steuerabzug für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach § 44a Abs. 4, 7 und 8 EStG ist als Nachweis, dass der Gläubiger der Kapitalerträge zu den begünstigten KSt-Subjekten gehört, grundsätzliche eine NV- Bescheinigung erforderlich.

Eine NV-Bescheinigung für die Abstandnahme nach § 44a Abs. 4 EStG schließt die gleichzeitige Erteilung einer NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 7 und 8 EStG nicht aus, da es sich um die Ausweitung der grundsätzlichen Regelung handelt. Die Vordrucke für den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung und der Bescheid sehen hierfür unterschiedliche Felder vor. Den Körperschaften ist häufig jedoch nicht bekannt, ob für die ihnen zufließenden Kapitalerträge eine Abstandnahme nach § 44a Abs. 4 oder Abs. 7 bzw. 8 EStG in Betracht kommt. Aus Vereinfachungsgründen sollte daher wie folgt verfahren werden:

In der Beantragung einer NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 7 EStG sollte immer zugleich eine Beantragung einer NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 EStG gesehen werden, denn die Voraussetzungen ihrer Erteilung liegen dann regelmäßig vor. Gleiches gilt im Falle der Beantragung einer NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 8 EStG.

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Diese Verfügung ersetzt die Karte 5.3.2 der ESt-Kartei des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 26.5.2006, Az.: S 2400-9 St 32/St33, zu den §§ 43-45d.

 

Normenkette

EStG § 44a Abs. 4

EStG § 44a Abs. 7

EStG § 44a Abs. 8

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