Rz. 95
[Autor/Stand] Verhältnis zu § 3 Nr. 40. Die sachlichen Steuerbefreiungen des § 3 Nr. 40 EStG sind rechtsfolgenseitig bei § 6 zu berücksichtigen (s. Rz. 506 ff.).
Rz. 96
[Autor/Stand] Verhältnis zu § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG. S. Rz. 73.
Rz. 97
[Autor/Stand] Verhältnis zu § 17 Abs. 1–4 EStG. Siehe (s. Rz. 506 ff.).
Rz. 98
[Autor/Stand] Verhältnis zu § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG. Siehe (s. Rz. 506 ff.).
Rz. 99
[Autor/Stand] Verhältnis zu § 17 Abs. 5 EStG. S. Rz. 87.
Rz. 100
[Autor/Stand] Verhältnis zu § 17 Abs. 6 und 7 EStG. Siehe Rz. 341.
Rz. 101
[Autor/Stand] Verhältnis zu § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. § 6 setzt Anteile i.S.d. § 17 EStG voraus. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Anteile i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG (unter 1 Prozent), die nicht unter § 20 Abs. 8 EStG fallen, den Tatbestand des § 6 nicht erfüllen.[8] Verzieht der Anteilseigner mit Anteilen i.S.v. § 20 Abs. 2 EStG in einen anderen Staat, kann er – wenn der Zuzugsstaat nach innerstaatlichem Steuerrecht einen Step-up der Anschaffungskosten auf den gemeinen Wert vorsieht – die Anteile letztlich steuerfrei veräußern, es sei denn, es handelt sich um Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften und der Wegzügler unterliegt der erweitert beschränkten Steuerpflicht (§ 2 AStG).[9] Die Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wird bereits durch § 20 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 EStG ausgeschlossen.
Rz. 102
[Autor/Stand] Verhältnis zu § 32d EStG. § 32 d EStG findet keine Anwendung (vgl. § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG), weil § 6 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG) auslöst, für die § 20 Abs. 8 EStG gilt.
Rz. 103
[Autor/Stand] Verhältnis zu § 49 EStG. Während eine Anwendung des § 6 a.F. im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht ausscheidet, ist dies im Hinblick auf den geänderten persönlichen Anwendungsbereich (§ 6 Abs. 2) für die Neufassung offen (s. Rz. 315). Im AEAStG-E hat sich die Finanzverwaltung aber an verschiedenen Fällen darauf festgelegt, dass beschränkt Steuerpflichtige nicht in den Anwendungsbereich des § 6 AStG fallen (s. z.B. Rz. 72 des AEAStG; § 6 AStG Anh. 2 Rz. 14).
Rz. 104
[Autor/Stand] Verhältnis zu § 50i EStG. S. Liekenbrock, § 50i EStG Rz. 51.
Rz. 105
[Autor/Stand] Verhältnis zu § 21 UmwStG 1995. S. Rz. 59.
Rz. 106
[Autor/Stand] Verhältnis zu § 15 Abs. 2 UmwStG. S. zur Frage, ob die Tatbestandsverwirklichung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine Verletzung der fünfjährigen Nachspaltungsveräußerungssperre i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 2–4 UmwStG herbeiführen kann Rz. 551 ff.
Rz. 107
[Autor/Stand] Verhältnis zu § 22 UmwStG. S. Rz. 84. S. zur Frage, ob die Tatbestandsverwirklichung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG eine Verletzung der siebenjährigen Sperrfrist i.S.v. § 22 Abs. 1 UmwStG herbeiführen kann Rz. 77.
Rz. 108
[Autor/Stand] Verhältnis zu § 2 AStG. § 2 betrifft die erweitert beschränkte Steuerpflicht bzgl. tatsächlich erzielter Einkünfte des Steuerpflichtigen nach Wegzug in einen Niedrigsteuerstaat. § 6 zielt nur auf die (einmalige) Besteuerung der stillen Reserven in einem Kapitalgesellschaftsanteil, der im steuerrechtlichen Privatvermögen gehalten wird. Es kann zunächst bei Wegzug § 6 ausgelöst werden und nach dem Wegzug § 2 den deutschen Steuerzugriff auf die laufenden Einkünfte des Weggezogenen erweitern.
Rz. 109
[Autor/Stand] Verhältnis zu § 5 AStG. S. § 5 AStG Rz. 65.
Rz. 110
[Autor/Stand] Verhältnis zu § 11 Abs. 4 AStG. S. zur Kürzung des i.S.v. § 6 Abs. 1 ausgelösten Veräußerungsgewinns bei Wegzug mit Anteilen an einer Zwischengesellschaft i.S.v. § 7 ff. AStG Rz. 506 ff. Die Finanzverwaltung hat sich im AEAStG-E darauf festgelegt, dass § 11 Abs. 4 AStG im Rahmen der Rechtsfolgen des § 6 keine Berücksichtigung finden soll (s. Rz. 101 des AEAStG-E; § 6 AStG Anh. 2 Rz. 14).
Rz. 111
[Autor/Stand] Verhältnis zu § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 ErbStG. Die erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigungen (Verschonungsabschlag, Abzugsbetrag) bei einem Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen gehen gem. § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 ErbStG verloren, wenn der Erwerber innerhalb der Behaltensfrist die Kapitalgesellschaftsanteile "veräußert". Es stellt sich die Frage, ob die durch § 6 ausgelöste "fiktive Veräußerung" erbschaftsteuerrechtlich in schädlicher Weise durchschlägt. Das ist zu verneinen,[20] da erbschaftssteuerrechtlich nicht die ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsrechte interessieren, sondern allein, ob der Anteilsinhaber noch an der nämlichen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Rz. 112
[Autor/Stand] Verhältnis zum InvStG. (Spezial-)Investmentanteile i.S.v. § 2 Abs. 4 InvStG sind keine Anteile i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, selbst wenn der Investmentfonds als Kapitalgesellschaft organisiert ist, vgl. Rz. 345.
Rz. 113– 115
[Autor/Stand] frei
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