Tz. 7

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Die Vorschrift definiert den Begriff des zvE. Der Begriff ist ab 1977 aus dem ESt-Recht in das KStG übernommen worden und an die Stelle des bisher verwendeten Begriffs "Einkommen" getreten. Wegen der Begriffsunterschiede s R 2 EStR 2012 und s § 8 Abs 1 KStG Tz 5 ff.

Das zvE ist nach den Vorschriften des EStG sowie nach den ergänzenden Vorschriften des § 8 Abs 210, der §§ 8a, 8b, 8c, 8d, 913 und 2022 KStG und unter Berücksichtigung der Freibeträge nach §§ 24, 25 KStG zu ermitteln.

 

Tz. 8

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Grundlage für die Ermittlung des zvE ist das Einkommen iSd § 8 Abs 1 KStG, das um die tariflichen Freibeträge gem §§ 24, 25 KStG zu mindern ist. Wegen des eingeschränkten Anwendungsbereich der §§ 24, 25 KStG (s § 24 KStG Tz 6 und Tz 7; s § 25 KStG Tz 3 und Tz 7), entspr das Einkommen im Regelfall dem zvE.

Bei bilanzierenden Stpfl setzt sich das Einkommen aus dem St-Bil-Gewinn zuz aller nicht im St-Bil-Gewinn enthaltenen stpfl Beträge und abz der im St-Bil-Gewinn enthaltenen nicht stbaren und stfreien Einnahmen zusammen (s Tz 10–12).

Das um die Freibeträge nach §§ 24, 25 KStG geminderte Einkommen ist die BMG, auf welche die Tarifvorschrift des § 23 KStG anzuwenden ist. Die abgeltende Wirkung des KapSt-Abzugs (s § 43 Abs 5 EStG) kommt bei Erträgen, die den Eink aus Gew zuzuordnen sind (insbes Kö iSd § 8 Abs 2 KStG) nicht zum Tragen (s § 20 Abs 8 EStG). Auch darüber hinaus tritt bei Kap-Erträgen, die der KapSt unterliegen und nicht den Eink aus Gew zuzuordnen sind, keine Abgeltungswirkung ein. Kö, die auch Eink aus KapV haben können, sind solche iSd § 1 Abs 1 Nr 4–6 KStG. Gem § 8 Abs 10 S 1 KStG ist § 2 Abs 5b EStG bei den Eink aus KapV nicht anzuwenden. Nach § 2 Abs 5b EStG sind Erträge, die der AbgeltungSt unterliegen, nicht einzubeziehen, soweit das EStG an die Begriffe Eink, Summe der Eink, Gesamtbetrag der Eink, Einkommen oder zvE anknüpft. Die Nichtanwendung dieses S bei Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 4–6 EStG bedeutet, dass der AbgeltungSt unterliegende Eink aus KapV mit in die oa Grundlagen einzubeziehen sind, soweit das EStG bzw das KStG an diese Begriffe anknüpfen. Wegen Einzelheiten s § 8 Abs 10 KStG Tz 1 ff.

 

Tz. 9

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Im Halb- bzw Teileink-Verfahren gibt es – anders als früher – nur noch einen einheitlichen KSt-Satz (s § 23 KStG Tz 3 ff).

Im Anrechnungsverfahren gab es unterschiedliche St-Sätze (s § 23 KStG Tz 1). Unterliegt das zvE unterschiedlichen St-Sätzen, sind nach R 24 Abs 2 KStR 1995 ein Verlustausgleich, ein Verlustabzug, die Spenden nach § 9 Abs 1 Nr 2 KStG und die Freibeträge nach §§ 24, 25 KStG vorrangig von dem am höchsten zu besteuernden Einkommensteil abzuziehen. Ab dem VZ 1999 ist R 24 Abs 2 KStR 1995 im Fall des Zusammentreffens von inl Dividendenerträgen, die dem erhöhten KSt-Satz von 45 % unterliegen (s § 23 Abs 2 KStG 1999) mit anderen, dem KSt-Satz von 40 % unterliegenden Einkommensteilen uE jedoch nicht anwendbar. Der Gesetzeswortlaut des § 23 Abs 2 S 2 KStG 1999 geht zwingend von einer vorrangigen Verrechnung mit den dem KSt-Satz von 40 % unterliegenden Einkommensteilen aus. Ebenfalls hierzu s Dötsch/Pung, DB 1999, 867, 872 und § 23 KStG 1999 Tz 29.

 

Tz. 10

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Nach dem Wortlaut des § 10d Abs 2 EStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 ist ab dem VZ 1999 ein Verlustabzug iSd § 10d EStG vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen zu berücksichtigen. Bisher wurde ein Verlustabzug bei der Ermittlung des zvE erst nach den SA (zB Spenden) abgezogen. Bei Kap-Ges hat diese geänderte Reihenfolge uE keine Auswirkung, da Spenden bei diesen keine SA sind, sondern bei der Eink-Ermittlung abzuziehen sind (ebenfalls hierzu s Dötsch/Pung, DB 1999, 932, 935).

Wegen der Ermittlung der Eink und der Reihenfolge des Verlustabzugs nach § 10d EStG bei Kö, die auch andere als gew Eink haben können, s R 7.1 Abs 2 KStR 2015.

 

Tz. 11

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Schema 1: Ermittlung des zvE bei Stpfl, die nach § 8 Abs 2 KStG ausschl Eink aus Gew erzielen (s R 7.1 Abs 1 KStR 2015) und ihren Gewinn nach § 5 EStG ermitteln.

 
  HBil-Gewinn/-Verlust
1. ./. Gewinnvortrag
2. + Verlustvortrag
3. + Einstellung in Rücklagen
4. ./. Entnahme aus Rücklagen
5. = Jahresüberschuss/-fehlbetrag
6. +/./. Gewinnkorrekturen aufgrund abw stlicher Vorschriften
(zB Bewertung, Gewinnanteile von Pers-Ges (s § 5b Abs 1 S 2 bzw § 60 Abs 2 EStDV), Gewinnermittlung bei Handelsschiffen (s § 5a EStG))
7. = St-Bil-Gewinn/-Verlust
8. + Hinzurechnung nicht ausgleichsfähiger Verluste (zB § 15 Abs 4 S 1, 3 und 6, § 15a Abs 1 und 1a, § 15b Abs 1 S 1 EStG, § 2 Abs 4 S 1 und 2, § 20 Abs 6 S 4 UmwStG)
9. + Hinzurechnung nach § 15a Abs 3 EStG
10. ./. Kürzungen nach § 15 Abs 4 S 2, 3 und 7, § 15a Abs 2, Abs 3 S 4, § 15b Abs 1 S 2 EStG
11. + Gewinnzuschlag nach § 6b Abs 7 und 8 EStG
12. +/./. Bildung und Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen iSd § 7g EStG
13. + vGA und Ausschüttungen auf beteiligungsähnliche Genussrechte iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG
14. ./. ...

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