Rz. 3

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Der Freibetrag gilt für alle unbeschr und beschr – ggf partiell (s R 24 Abs 1 S 1 und 2 KStR 2015; hierzu s Tz 7) – stpfl Kö mit Ausnahme derjenigen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG gehören. Anders ausgedrückt, steht er nicht zu

  • Kap-Ges iSd § 1 Abs 1 Nr 1 KStG,
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgen iSd § 1 Abs 1 Nr 2 KStG,
  • kstpfl Realgemeinden (§ 3 Abs 2 KStG) und wirtsch Vereinen, wenn sie Mitgliedschaftsrechte gewähren, die einer kap-mäßigen Beteiligung gleichstehen (s H 8.5 I. Grundsätze [Realgemeinden und Vereine] KStH 2015).

Wegen weiterer Einzelheiten hierzu s Tz 8.

 

Rz. 4

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Für diejenigen Kö, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG gehören, sieht R 31.1 KStR 2015 eine Bagatellregelung vor. Danach kann die Festsetzung von St unterbleiben, wenn das Einkommen 500 EUR offensichtlich nicht übersteigt. Die Regelung gilt nicht für Kpl-Kap-Ges, da der auf sie entfallende Gewinnanteil iRd gesonderten Gewinnfeststellung zu ermitteln ist (s R 31.1 Abs 1 S 5 KStR 2015).

 

Rz. 5

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

UE ist die Nichtgewährung des Freibetrags bei den sog Ausschüttungs-Kö systemgerecht. Im früheren Anrechnungsverfahren vermittelten die GA den AE eine KSt-Anrechnung. Im Halb- bzw Teileink-Verfahren ergibt sich die Gesamt-St-Belastung des ausgeschütteten Gewinns aus der 25%igen bzw (ab VZ 2008) 15%igen KSt und der hälftigen bzw (ab VZ 2009) 60%igen Besteuerung oder bei Beteiligungen im PV (ohne Option zum Teileink-Verfahren) der AbgeltungSt bei natürlichen Pers als AE. Beide Systemansätze sind uE mit einem Freibetrag für die betr Kö nicht zu vereinbaren. AA s Schienke-Ohletz (in B/W, § 24 KStG Rn 1 und 14, s Burwitz (in H/H/R, § 24 KStG Rn 9), s Lampert (in Gosch, 4. Aufl, § 24 Rn 7) und s Dremel (in R/H/N, 1. Aufl, § 24 KStG Rn 2 und 6).

 

Rz. 6

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Einen Freibetrag nach § 24 KStG können hingegen in Anspruch nehmen:

 

Rz. 7

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Der Freibetrag nach § 24 KStG steht auch (bis VZ 2009: unbeschr stpfl) Kö zu, die nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG st-befreit und tw (partiell) stpfl sind (s R 24 Abs 1 S 2 KStR 2015). R 24 Abs 1 S 2 KStR 2015 enthält dazu die folgenden Bsp:

  • Gemeinnützige Kö iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG mit wG, außer wenn sie die Rechtsform einer Kap-Ges, einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eines wirtsch Vereins haben, der Mitgliedschaftsrechte gewährt, die einer kap-mäßigen Beteiligung gleichstehen (R 24 Abs 1 S 2 Nr 2 KStR 2015).
  • St-befreite Pensions- oder Unterstützungskassen, die die Rechtsform eines Vereins oder einer Stiftung haben und wegen Überdotierung tw zu besteuern sind (s § 5 Abs 1 Nr 3 iVm § 6 KStG). Obwohl es sich zumindest bei einer Pensionskasse um einen wirtsch Verein handelt, gewährt sie keine mitgliedschaftlichen Rechte, die einer kap-mäßigen Beteiligung gleichstehen (R 24 Abs 1 S 2 Nr 3 KStR 2015).

Zusätzlich zu nennen sind die nach § 5 Abs 1 Nr 5 KStG stbefreiten (idR als nicht rechtsfähige oder rechtsfähige Vereine geführten) Berufsverbände mit wG (s R 24 Abs 1 S 3 iVm R 5.7 Abs 7 KStR 2015).

 

Rz. 8

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Wie bereits erwähnt, schränkt § 24 S 2 Nr 1 KStG die Gewährung des Freibetrags insoweit ein, als er Kö und Pers-Vereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG gehören, nicht zusteht (s Tz 3).

Es kommt nicht darauf an, ab die Kö tats Leistungen an die AE erbringt. Entscheidend ist allein, ob die Kö ihrem Wesen nach GA vornehmen kann. Das schließt die Gewährung des Freibetrags aus (s Urt des BFH v 24.01.1990, BStBl II 1990, 470). Einer Kö die ihrem Wesen nach GA vornehmen kann, ist der Freibetrag auch dann nicht zu gewähren, wenn sie auf Dauer keine Ausschüttungen vornimmt oder nur tw stpfl ist. Weiter spielt es hierbei keine Rolle, ob der Kap-Ges Ausschüttungen durch die Satzung untersagt sind (s Urt des BFH v 24.01.1990, BStBl II 1990, 470).

R 24 Abs 1 S 4 KStR 2015 zählt hierzu die folgenden Bsp auf:

  • Gemeinnützige Kö iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG mit stpfl wG, wenn sie die Rechtsform einer Kap-Ges haben,
  • stbefreite Pensions- oder Unterstützungskassen, die die Rechtsform einer Kap-Ges haben und wegen Überdotierung tw zu besteuern sind (s § 5 Abs 1 Nr 3 iVm § 6 KStG),
  • stbefreite Vermietungsgenossenschaften oder Siedlungsunternehmen iSd § 5 Abs 1 Nr 10 und 12 KStG, die wegen schädlicher Nebengeschäfte partiell stpfl sind.

Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG st-befreiten Gen mit Geschäften, mit denen sie gem R 5.11 bis R 5.15 KStR 2015 partiell stpfl sin...

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