Tz. 7

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Der Freibetrag steht auch stpfl Genossenschaften sowie stpfl Vereinen zu, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung iSd § 51a BewG betreiben (§ 25 Abs 2 KStG). Statt auf § 51a BewG verweist § 25 Abs 2 KStG idF des Gesetzes zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ab dem VZ 2025 auf die ab dem 01.01.2025 geltende Nachfolgevorschrift des § 13b EStG. Söffing (FR 1974, 285) will den Genossenschaften bzw Vereinen bei gemeinschaftlicher Tierhaltung den Freibetrag nur gewähren, wenn sie sämtliche Voraussetzungen des § 25 Abs 1 KStG erfüllen, wobei in die Überlassung und in die Bestimmung der Wertverhältnisse die Tiere mit einzubeziehen seien. Diese Auff ist unter Hinw auf den Wortlaut des § 25 Abs 2 KStG abzulehnen. Oepen (DStR 1974, 406) und Rüsch (in F/D, § 25 KStG Rn 33) weisen uE zutr darauf hin, dass § 25 Abs 2 KStG lediglich auf § 25 Abs 1 S 1 KStG verweist. Die Gewährung des Freibetrags kann somit nicht zusätzlich von den Voraussetzungen des § 25 Abs 1 S 2 Nr 2 KStG abhängig gemacht werden. GlA s Wiesmann (in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl, § 25 Rn 12).

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