Tz. 3

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Wie bereits erwähnt, gibt es im Halb- bzw Teileink-Verfahren – anders als früher – keine unterschiedlichen KSt-Sätze mehr für den thesaurierten und für den ausgeschütteten Teil des zvE. Der einheitliche KSt-Satz beträgt ab dem VZ 2008 15 % des zvE. Wegen spezialges geregelter Sonder-St-Sätze s Tz 12.

IRd UntStRef 2000 hat der Ges-Geber den früheren umstrittenen Sonder-St-Satz für beschr KSt-Pflichtige aufgegeben.

Damit gilt die Vorschrift des § 23 KStG einheitlich sowohl für die gem § 1 KStG unbeschr als auch für die nach § 2 beschr stpfl Kö (s Tz 10).

 

Tz. 4

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Trotz des Einheits-St-Satzes begünstigt das geltende Recht systembedingt die Gewinnthesaurierung und bringt damit in diesem Punkt eine völlige Umkehr des früheren Ges-Konzepts mit sich. Während im Anrechnungsverfahren die GA stlich begünstigt war, ist jetzt die Gewinnthesaurierung günstiger. Im Halb- bzw Teileink-Verfahren führt nämlich eine GA an natürliche Pers als AE, nicht zur stlichen Entlastung, sondern im Regelfall zu einer Zusatzbelastung, weil zur 15%igen KSt-Vorbelastung die Besteuerung des AE nach dem Halb- bzw Teileink-Verfahren bzw ab dem VZ 2009 ggf durch die AbgeltungSt hinzutritt.

 

Tz. 5

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Rechtssystematisch hat die Besteuerung der Kö – anders als früher – keine Verbindung mit der Besteuerung der GA auf der Ebene des AE; die bei der ausschüttenden Kö anfallende KSt wird nicht mehr auf die ESt (bzw KSt) des AE angerechnet.

Obwohl die KSt – auch wirtsch gesehen – keine Vorauszahlung auf die St-Schuld des AE ist, wird die KSt-Belastung doch durch die im Ausschüttungsfall vom AE nach dem Halb- bzw Teileink-Verfahren zu entrichtende ESt komplettiert, deren Höhe durch die pers Progressionssituation des AE bestimmt wird, bzw ab dem VZ 2009 ggf durch die AbgeltungSt..

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