Tz. 8

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Nach § 23 Abs 1 KStG beträgt die KSt 15 % des zvE, ohne dass danach unterschieden wird, ob die Kö ihr Einkommen thesauriert oder ob es von ihr zur Finanzierung von Ausschüttungen verwendet wird. Grundlage für die Ermittlung des zvE (s § 7 Abs 2 KStG) ist das Einkommen iSd § 8 Abs 1 KStG, das um die tariflichen Freibeträge gem §§ 24, 25 KStG zu mindern ist (hierzu s § 7 KStG Tz 7 ff und s Dremel, in R/H/N, 1. Aufl, § 23 KStG Rn 13). Nach § 8 Abs 10 S 2 Hs 1 KStG ist bei Kö, die auch Eink aus KapV haben können, § 32d Abs 2 S 1 Nr 1 S 1, Nr 3 S 1 sowie S 3 bis 6 EStG entspr anzuwenden. § 32d Abs 2 S 1 Nr 1 S 1 und Nr 3 S 1, 3 bis 6 EStG regeln Ausnahmen von der Geltung der AbgeltungSt. Die entspr Anwendung der vorstehenden Vorschriften bei der KSt führt – anders als bei der ESt – nicht zu einer von dem allg St-Satz iHv 15 % abw Tarifierung der Eink (s BT-Drs 16/11108, 28). Wegen Einzelheiten s § 8 Abs 10 KStG Tz 3.

Im Falle einer kstlichen Organschaft findet § 23 KStG auf der Ebene der OG grds keine Anwendung. In diesem Fall versteuert der OT in der Rechtsform einer Kö die zusammengerechneten Ergebnisse beider Unternehmen mit dem St-Satz iHv 15 %. Ist der OT eine natürliche Pers (bzw als MU einer OT-Pers-Ges) hat der St-Satz gem § 23 KStG für die OG keine Bedeutung. Wegen Einzelheiten s § 14 KStG Tz 51 ff. Die OG hat dagegen evtl Az gem § 16 KStG als eigenes Einkommen mit dem St-Satz nach § 23 KStG zu versteuern (hierzu s § 16 KStG Tz 44 ff).

Dass das geltende Recht trotz des einheitlichen KSt-Satzes nicht belastungsneutral hinsichtlich der Ausschüttungspolitik ist, wurde bereits in Tz 4 erläutert.

 

Tz. 9

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

vorläufig frei

 

Tz. 10

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Für die Anwendung des 15%igen KSt-Satzes spielt es keine Rolle, ob die Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse unbeschr oder beschr kstpfl ist (s Dremel, in R/H/N, 1. Aufl, § 23 KStG Rn 6), ebenso nicht, ob das zvE thesauriert oder ausgeschüttet wird. Auch das in einem BgA einer jur Pers d öff Rechts sowie das in der inl BetrSt einer ausl Kö erwirtschaftete Einkommen unterliegt diesem KSt-Satz.

 

Tz. 11

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Tarifermäßigungen bei inl Einkommensteilen (früher: Ermäßigungen nach § 14 des 4. VermBG und nach den §§ 16, 17, 21 BerlinFG) gibt es heute nicht mehr. Bei stpfl ausl Eink ermäßigt die nach § 26 KStG iVm § 34c Abs 1 EStG anzurechnende ausl St die inl Tarifbelastung.

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