Entscheidungsstichwort (Thema)

AdV bei Änderung der Referenzmengenfestsetzung

 

Leitsatz (NV)

1. Gegen einen negativen Referenzmengen-Feststellungsbescheid ist vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung zu gewähren (ständige Rechtsprechung); das gilt auch bei Ablehnung des Antrages auf Umwandlung einer einzelbetrieblichen Anlieferungs- in eine Direktverkaufs-Referenzmenge.

2. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann hilfsweise zu einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt werden.

3. Auch bei offensichtlich mangelnder Erfolgsaussicht eines bei der Behörde gestellten AdV-Antrages läßt §69 Abs. 4 Satz 1 FGO die unmittelbare Anrufung des Gerichts nicht zu.

4. Nach Ablauf des Milchwirtschaftsjahres entfällt derzeit in den neuen Ländern das Rechtsschutzbedürfnis für einen AdV-Antrag wegen Umwandlung einer Anlieferungs- in eine Direktverkaufs-Referenzmenge.

5. Hat das HZA über AdV noch nicht entschieden, ist der wegen AdV angerufene, mangels Anhängigkeit der Hauptsache nicht zuständige BFH nicht zu einer Verweisung des Antrages an das FG verpflichtet.

 

Normenkette

EWGV 3950/92 Art. 4 Abs. 2; FGO §§ 69-70, 114

 

Tatbestand

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) streitet mit dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Hauptzollamt -- HZA --) in dem beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen ... anhängigen Revisionsverfahren über die Umwandlung eines Teils der ihr zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge Milch in eine Direktverkaufs-Referenzmenge Milch in Höhe von ... kg aufgrund ihres Antrages vom 4. März 1996. In diesem Verfahren begehrt sie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der dem HZA aufgegeben werden soll, der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluß des Klageverfahrens zu gestatten, in dem vorgenannten Umfang die Vermarktung ihrer Milcherzeugnisse an Käufer in West-Berlin abgabefrei zu betreiben. Das Finanzgericht (FG) hat den aufgrund des Verweisungsbeschlusses des erkennenden Senats vom 4. September 1997 ... bei ihm anhängig gewordenen Antrag zurückgewiesen, weil er unzulässig sei; jedenfalls aber sei der Antrag unbegründet, weil kein Anordnungsgrund bestehe. Da die Antragstellerin bereits über eine Direktverkaufs-Referenzmenge von ... kg verfüge und lediglich ... Liter mehr begehre, sei nicht erkennbar, daß sie ohne Zuteilung dieser zusätzlichen Direktverkaufs-Referenzmenge in ihrer Existenz gefährdet wäre.

Gegen diesen Beschluß des FG richtet sich die vom FG zugelassene Beschwerde der Antragstellerin, zu deren Begründung im wesentlichen folgendes vorgetragen wird:

Mit dem Begehren, eine Anlieferungs-Referenzmenge in eine Direktverkaufs-Referenzmenge umzuwandeln, habe die Antragstellerin einen Antrag auf Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsaktes gestellt. Die Ablehnung dieses begünstigenden Verwaltungsaktes oder eines begünstigenden Abänderungsbescheides hinsichtlich der der Antragstellerin bestandskräftig zugeteilten Referenzmengen beschränke sich auf eine Negation, die keiner Vollziehung fähig sei. Deshalb sei der Anordnungsantrag zulässig; eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) dieses ablehnenden Verwaltungsaktes komme nicht in Betracht. Die durch die Entscheidung des BFH vom 16. Juli 1985 VII B 53/85 (BFHE 143, 523, BStBl II 1985, 553) begründete Rechtsprechung, daß einstweiliger Rechtsschutz in Milchquotensachen grundsätzlich durch AdV zu gewähren sei, beziehe sich nur auf die Erstzuteilung von Milchquoten.

Fürsorglich werde die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Wege der AdV beantragt. Die Antragstellerin müsse befürchten, ihre neu gewonnenen Märkte zu verlieren, wenn sie nicht die tatsächlich nachgefragten Milchmengen anbieten könne. Die Aussage des HZA, daß die Antragstellerin vorläufig nicht damit rechnen müsse, bei einer Überschreitung ihrer Direktverkaufs-Referenzmenge Abgaben zahlen zu müssen, sei vage und nehme dem Überschreiten der Quote nicht den Makel der Rechtswidrigkeit. Mit einer Ausschöpfung der in diesem Verfahren beantragten Direktverkaufs-Referenzmenge im laufenden Jahr sei zu rechnen.

Die Antragstellerin beantragt, das HZA zu verpflichten, ihr vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluß des Klageverfahrens zu gestatten, die Vermarktung ihrer Milcherzeugnisse an Käufer zu betreiben, die im Gebiet des ehemaligen West-Berlin ansässig sind, ohne daß von ihr für die Überschreitung ihrer Direktverkaufs-Referenzmenge während der Dauer der einstweiligen Anordnung die Abgabe im Rahmen der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse erhoben wird, sofern sie im laufenden Wirtschaftsjahr nicht mehr als ... Liter Milch direkt vermarktet, hilfsweise, die einstweilige Anordnung mit der zusätzlichen Maßgabe zu erlassen, daß der Antragstellerin die Vermarktung gestattet ist, wenn und soweit Direktverkaufskontingente in den alten Bundesländern frei sind, wobei das HZA zu verpflichten sei, der Antragstellerin einen zusätzlichen Anteil an der Direktverkaufs- Referenzmenge von ... Litern zu reservieren; hilfsweise, den begehrten vorläufigen Rechtsschutz im Wege der AdV zu gewähren.

Das HZA hat sich zu der Beschwerde und zu dem Antrag auf AdV nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit Recht als unzulässig angesehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 18. Februar 1986 VII B 114/85, BFHE 146, 1, und vom 29. September 1987 VII B 98/87, BFH/NV 1988, 66; vgl. auch Beschluß vom 17. Dezember 1985 VII B 116/85, BFHE 145, 289, 292) ist in dem hier vorliegenden Fall des Vorgehens gegen einen negativen Referenzmengen-Feststellungsbescheid die AdV dieses Bescheides (§69 Abs. 2, 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) als das gegebene Mittel für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes anzusehen. Für einen Antrag auf einstweilige Anordnung fehlt es deshalb an dem erforderlichen besonderen Rechtsschutzbedürfnis (§114 Abs. 5 FGO). Diese Rechtsprechung betrifft nicht nur -- wie die Antragstellerin meint -- den Fall einer erstmaligen Referenzmengenfestsetzung, sondern auch Festsetzungsbescheide, die eine Erhöhung der festgesetzten Referenzmenge ablehnen, eine Festsetzung auf 0 Liter vornehmen oder sonst eine nach Auffassung des Milchproduzenten zu geringe Referenzmenge festsetzen. So hat der Senat einen Festsetzungsbescheid auch dann als einer AdV fähig angesehen, wenn es sich um eine vorläufige Neufestsetzung der Referenzmenge nach §10 Abs. 3 Satz 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung -- MGV -- (Senatsbeschluß vom 9. Juli 1991 VII B 239/90, BFH/NV 1992, 429) oder um eine höhere Milchquote für einen Nichtvermarkter bei Nichtvorlage einer Härtefallbescheinigung der zuständigen Landesstelle (Beschluß vom 29. September 1987 VII B 104/87, BFH/NV 1988, 67) handelt oder wenn vergeblich begehrt worden ist, eine höhere als die bisher festgestellte Referenzmenge festzustellen, weil die Voraussetzungen des §9 Abs. 2 MGV vorlägen (Urteil vom 5. August 1986 VII R 13/86, BFH/NV 1987, 196). An dieser Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten, weil die Festsetzung einer einzelbetrieblichen Referenzmenge ebenso wie deren Änderung kein Akt der gewährenden Verwaltung, sondern Erlaß eines Grundlagenbescheides im Rahmen der Abgabenerhebung ist. Daß die Antragstellerin eine "Umwandlung" ihrer einzelbetrieblichen Anlieferungs- in eine Direktverkaufs- Referenzmenge begehrt, ist nichts anderes als die rechtstechnische, durch die MGV und die dort und in der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (VO Nr. 3950/92) des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 405/1) vorgesehenen Zuteilung von einzelbetrieblichen Referenzmengen als Grundlage der Milchabgabe bedingte Darstellung des Begehrens der Antragstellerin, von der Abgabenerhebung nach Art. 1 VO Nr. 3950/92 in einem bestimmten Umfang frei zu bleiben. Der Bescheid des HZA beinhaltet also keine "bloße Negation", wie die Antragstellerin meint, sondern ist einer Vollziehung zugänglich, weil er -- hier zusammen mit dem ursprünglichen Referenzmengen-Festsetzungsbescheid, dessen Änderung auch nach Bestandskraft zur Verwirklichung der in Art. 4 Abs. 2 VO Nr. 3950/92 getroffenen Regelung zulässig wäre -- die Grundlage für die Erhebung der Zusatzabgabe im Milchsektor bildet. Wie der Senat bereits mit dem Beschluß in BFH/NV 1988, 66 entschieden hat, gilt dies auch, wenn der Bescheid eine negative Referenzmengenfestsetzung vornimmt.

2. Der Antrag auf AdV ist ebenfalls unzulässig. Ihm steht allerdings nicht entgegen, daß er nur hilfsweise gestellt worden ist (so schon ohne nähere Erörterung BFH-Beschluß vom 1. Dezember 1993 I R 48/93, BFH/NV 1994, 549; offenbar auch BFH-Beschluß vom 21. Oktober 1987 IX B 124/86, BFH/NV 1988, 316; vgl. auch für einen hilfsweise zu einem AdV-Antrag gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung BFH-Beschlüsse vom 10. August 1978 IV B 41/77, BFHE 125, 356, 361, BStBl II 1978, 584, und vom 26. November 1986 VIII B 114/86, BFHE 148, 129, BStBl II 1987, 179; Gosch in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, §69 FGO Rdnr. 239). Ein Rechtsbehelf kann zwar grundsätzlich nicht unter einer Bedingung eingelegt werden (vgl. u. a. BFH-Beschluß vom 3. April 1987 VI B 150/85, BFHE 149, 409, BStBl II 1987, 573). Eine Ausnahme hiervon wird jedoch bei einer -- hier vorliegenden -- innerprozessualen Bedingung (nämlich daß der Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig ist) zugelassen (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Oktober 1994 VIII B 120/93, BFH/NV 1995, 687), wenn ein solcher Hilfsantrag -- was hier der Fall ist -- in einem Zusammenhang mit dem in dem Verfahren gestellten Hauptantrag steht (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Februar 1987 VII B 136/86, BFH/NV 1987, 678).

Zweifelhaft ist hingegen, ob der Antrag nicht bereits daran scheitern muß, daß die Antragstellerin nicht, wie es §69 Abs. 4 FGO grundsätzlich verlangt, den AdV-Antrag zunächst beim HZA gestellt, sondern sich sogleich an den nach §69 Abs. 3 Satz 1 FGO als Gericht der Hauptsache zuständigen BFH gewandt hat. Dies ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil das FG die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache abgewiesen und den Standpunkt des HZA zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides gebilligt hat, folglich mit der Gewährung von AdV durch das HZA kaum ernstlich gerechnet werden kann. Denn anders als es früher für Art. 3 §7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit für einen Aussetzungsantrag angenommen worden ist, der (was hier freilich nach dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ohnehin nicht eindeutig ist) allein mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides begründet wird (BFH-Beschluß vom 19. November 1985 VIII S 2/85, BFH/NV 1986, 540), läßt §69 Abs. 4 FGO allein wegen mangelnder Erfolgsaussicht eines bei der Behörde gestellten AdV-Antrages die unmittelbare Anrufung des Gerichts nicht zu. §69 Abs. 4 Satz 1 FGO eröffnet den Zugang zum Gericht vielmehr grundsätzlich erst dann, wenn die Behörde einen Antrag auf AdV "abgelehnt" hat. Eine ausdrückliche Ablehnung ist hier nicht erfolgt. Ob eine Ablehnung der Antragserwiderung des HZA vom 11. November 1997 entnommen werden kann, in der das HZA die Zurückweisung des Antrages nach §114 FGO wegen zwischenzeitlichen Ablaufs des Milchwirtschaftsjahres 1996/97 beantragt hat, erscheint um so mehr zweifelhaft, als die Antragstellerin damals die Auffassung vertreten hat, vorläufiger Rechtsschutz sei nicht nach §69 FGO, sondern im Wege der einstweiligen Anordnung nach §114 FGO zu gewähren; das HZA hatte also allenfalls Anlaß, die Möglichkeit, AdV zu gewähren, von Amts wegen in Betracht zu ziehen, nicht jedoch über einen diesbezüglichen "Antrag" zu entscheiden.Ü

berdies ist der AdV-Antrag jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit er das vorgenannte, abgelaufene Milchwirtschaftsjahr betrifft. Denn die Antragstellerin könnte eine ihr insoweit im Wege der AdV des angefochtenen Bescheides des HZA jetzt zugebilligte Direktverkaufs-Referenzmenge ohnehin nicht mehr ausnutzen. Eine dahingehende Entscheidung käme ihr auch nicht deshalb zugute, weil diese sie (einstweilen) davon befreien würde, für etwaige Überlieferungen in dem betreffenden Milchwirtschaftsjahr die Zusatzabgabe entrichten zu müssen; denn nach der unwidersprochenen Darstellung des HZA in dem Revisionsverfahren sind in den neuen Ländern u. a. für das Milchwirtschaftsjahr 1996/97 auch bei Überlieferung keine Abgaben erhoben, sondern die an sich abgabepflichtigen Mengen im Wege der Saldierung von Überlieferungen und nicht ausgenutzten Referenzmengen ausgeglichen worden (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 VO Nr. 3950/92, §16 Satz 2 MGV; Schmidt in Schmidt/Prött/Meinhardt, Referenzmengen und Lieferrechte in der Landwirtschaft, 1996, S. 10 f.).

Schließlich besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die AdV auch nicht deshalb, weil sich die Antragstellerin, wie sie geltend macht, wegen der Überlieferung ihrer Direktverkaufs-Referenzmenge vom "Makel der Rechtswidrigkeit" befreien müßte; denn Überlieferungen sind nicht "rechtswidrig" oder sonst makelbehaftet, wenn sie auch unter Umständen abgabepflichtig machen.

Soweit dem Vorbringen der Antragstellerin zu entnehmen ist, daß sie AdV auch im Hinblick auf die Umwandlung eines Teils ihrer Anlieferungs-Referenzmenge in eine Direktverkaufs-Referenzmenge für das noch laufende Milchwirtschaftsjahr 1997/98 begehrt, kann der erkennende Senat die Vollziehung schon deshalb nicht aussetzen, weil die Umwandlung insoweit nicht Gegenstand des bei ihm anhängigen Revisionsverfahrens ist, in dem sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrages wendet, mit dem sie ausdrücklich die Umwandlung einer Referenz(teil)menge für das Wirtschaftsjahr 1996/97 begehrt hat (vgl. auch die Klarstellungen in Abschn. 19 der MGV-Dienstanweisung, Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung M 7056). Ob eine endgültige, mithin über das Wirtschaftsjahr hinaus gültige Umwandlung gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 3950/92 bei einem Erzeuger im Gebiet der neuen Länder trotz der einstweilen nur vorläufigen Zuteilung der Referenzmengen an solche Betriebe nach Art. 4 Abs. 4 VO Nr. 3950/92 überhaupt mit Aussicht auf Erfolg hätte beantragt werden können, kann deshalb dahinstehen. Den Rechtsstreit insoweit an das FG zu verweisen (§70 FGO i. V. m. §17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes -- GVG --), kommt nicht in Betracht. Da das HZA über AdV hinsichtlich der Umwandlung der Referenzmenge für das laufende Wirtschaftsjahr noch nicht entschieden hat -- es hat vielmehr das Verfahren über den Umwandlungsantrag nach dem eigenen Vorbringen der Antragtstellerin ausgesetzt --, das in §69 Abs. 4 Satz 1 FGO vorgesehene Verwaltungsverfahren also bislang nicht durchgeführt ist, fehlt es offenkundig an den Voraussetzungen für den Zugang zu einer gerichtlichen Prüfung hinsichtlich des Anspruches auf AdV, so daß unbeschadet des §17 a Abs. 2 Satz 1 GVG zu entnehmenden Grundsatzes der Vorrangigkeit und Ausschließlichkeit der Prüfung der Entscheidungszuständigkeit des angerufenen Gerichts von einer Verweisung an das FG abzusehen ist (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 19. November 1992 V ZB 37/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1994, 99, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 332).

 

Fundstellen

Haufe-Index 67619

BFH/NV 1998, 1395

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