Rz. 30

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Auch im Ausland ist eine Zustellung mittels Einschreiben durch die Post möglich, beschränkt jedoch auf die Form des Einschreibens mit Rückschein (> Rz 10). Voraussetzung hierfür ist, dass eine solche Zustellung völkerrechtlich zulässig ist. Die völkerrechtliche Zustimmung kann sich aus völkerrechtlichen Verträgen wie zB Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung, aber auch aus dem Völkergewohnheitsrecht, einem nichtvertraglichen Einverständnis, oder der Tolerierung einer entsprechenden Zustellungspraxis durch den Staat ergeben, in dem zugestellt werden soll. Für den Bereich der ESt/LSt liegt dieses Einverständnis jetzt auch von > Argentinien, > Korea, > Kuwait, > San Marino und der > Schweiz vor, die in der Vergangenheit diese Zustimmung verweigerten. Unzulässig ist jedoch weiterhin die Zustellung von Verwaltungsakten in > Ägypten, > Brasilien, > China, > Mexiko, > Sri Lanka und > Venezuela (vgl AEAO zu § 122).

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