Rz. 1

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Mit der Republik Korea (Südkorea) gilt ab 2003 das DBA vom 10.03.2000 nebst Protokoll (Zustimmungsgesetz vom 10.07.2002, BGBl 2002 II, 1630 = BStBl 2003 I, 17, 24), in Kraft getreten am 31.10.2002 (BGBl 2002 II, 2855 = BStBl 2003 I, 36). Das DBA folgt dem OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff sowie BMF vom 12.11.2014, BStBl 2014 I, 1467 [> Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn ]). Besonderheiten: Es gilt eine 183-Tage-Klausel, die auf zwölf Monate innerhalb eines Steuerjahres abstellt (> Doppelbesteuerung Rz 32). Renten der Sozialversicherung besteuert der Quellenstaat (Art 18 Abs 2). Besonderheiten gelten auch für vorübergehend in dem anderen Vertragsstaat tätige Hochschullehrer und Lehrer sowie für Studenten (Art 20). Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bedient sich Deutschland der Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt; dabei ist § 50d EStG zu beachten. Zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten vgl AEAO zu § 122 Nr 1.8.4 und Nr 314. In Korea wird die in Deutschland zu erhebende Steuer anteilig auf die koreanische Steuer angerechnet.

 

Rz. 2

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Südkorea gehört zur Ländergruppe 2 (> Anh 2 Ländergruppen ). Zu den Reisekostensätzen > Anh 2 Reisekosten (Ausland). Zum > Kaufkraftausgleich vgl BMF vom 07.04.2015, BStBl 2015 I, 263.

 

Rz. 3

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Mit der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) besteht kein DBA. Zur Anrechnung koreanischer Steuern > Ausland Rz 25 ff. Das Land gehört zur Ländergruppe 4 (> Anh 2 Ländergruppen ). Zu den Reisekostensätzen > Anh 2 Reisekosten (Ausland).

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