Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ab dem VZ 2017 gilt ein neues DBA mit der VR China nebst Protokoll (vgl Gesetz vom 22.12.2015, BGBl 2015 II, 1647 = BStBl 2016 I, 1130). Es liegt den folgenden Erläuterungen zugrunde. Gleichzeitig tritt das bisherige DBA vom 10.06.1985 (BStBl 1986 I, 330; vgl das Gesetz vom 06.02.1986 (BGBl 1986 II, 446 = BStBl 1986 I, 329) außer Kraft (AA vom 15.07.2016, BGBl 2016 II, 1005). Das DBA mit der VR China gilt nicht für > Hongkong und > Macau (BMF vom 16.01.2017, BStBl 2017 I, 140).

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Das DBA gilt sachlich ua für die Steuern vom Einkommen (ESt/LSt/SolZ), die für Rechnung eines Vertragsstaates oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden (Art 2), räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die VR China und für Personen, die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1, 4) und deshalb dort auf Grund von > Wohnsitz oder ständigem > Aufenthalt steuerpflichtig sind. Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 17 ff sowie BMF vom 14.09.2006 Rz 6ff, BStBl 2006 I, 532 = > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert zwar grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit gilt eine auf einen 12-Monatszeitraum bezogene 183-Tage-Regelung (Art 15 Abs 2; > Doppelbesteuerung Rz 28 ff). Zur Entsendung von Mitarbeitern Hinweis auf BMF vom 12.11.2014 Rz 113ff Beispiele, BStBl 2014 I, 1467 = Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn. Zu vorrangig zu beachtenden Besonderheiten > Rz 4 bis 7/1.

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Vergütungen für nichtselbständige Arbeit an Bord von Schiffen oder Flugzeugen im internationalen Verkehr können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Art 15 Abs 3).

 

Rz. 4/1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Verwaltungsrats- und Aufsichtsratsvergütungen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die vertretene Gesellschaft ansässig ist (Art 16).

 

Rz. 4/2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Einkünfte der Künstler, Musiker und Sportler können im Tätigkeitsstaat besteuert werden (Art 17); es gelten dem OECD-MA entsprechende Regelungen (zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 50ff). Einkünfte im Rahmen des Kulturaustauschs zwischen den Vertragsstaaten bleiben aber der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat vorbehalten (Art 17 Abs 3).

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen aus privaten Kassen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, kann nur der Ansässigkeitsstaat besteuern (Art 18 Abs 3; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 53). Die Regelung ist nicht mehr auf "früher geleistete nichtselbständige Arbeit" beschränkt. Damit wird sie auf Zahlungen an früher selbständig Tätige erweitert; für diese Personen gilt deshalb nicht mehr der Auffangtatbestand des Art 23 des DBA 1985 (vgl Ley/Richter, DB 2014, 1221). Ruhegehälter usw, die von einer öffentlichen Vorsorgeeinrichtung gezahlt werden, die zum Sozialversicherungssystem eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften gehört, können nur in diesem (Quellen-)Staat besteuert werden (Art 18 Abs 2). In Deutschland sind dies die Renten der gesetzlichen > Sozialversicherung, der > Berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie der > Landwirtschaftliche Alterskassen.

 

Rz. 6

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Bezüge (Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen) aus öffentlichen Kassen eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften an natürliche Personen für ein gegenwärtiges Dienstverhältnis besteuert grundsätzlich der Staat, für den die Dienste geleistet werden (Art 19 Abs 1 Buchst a). Dies gilt auch für der Deutschen Bundesbank oder der Volksbank China oder dem > Goethe-Institut oder dem chinesischen Kulturzentrum geleistete Dienste; ebenso für Vergütungen, die im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit aus staatlichen Mitteln an die entsandten Fachkräfte und freiwilligen Helfer gezahlt werden (vgl das Protokoll zu Art 19).

Ortskräfte: Die Vergütungen werden jedoch im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert, wenn er die Dienste in diesem Staat leistet; außerdem muss er entweder Staatsangehöriger dieses anderen Staats sein oder er darf nicht ausschließlich deshalb in diesem anderen Staat ansässig geworden sein, um die Dienste dort zu leisten (Art 19 Abs 1 Buchst b); zur Besteuerung sog > OrtskräfteDiplomatischer und konsularischer Dienst.

Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer ihrer Sondervermögen für die ihnen geleisteten Dienste gezahlt werden, besteuert grundsätzlich der Quellenstaat; sie können jedoch in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn der Empfänger in diesem Staat ansässig und dessen Staatsangehöriger ist (Art 19 Abs 2).

 

Rz. 7

Stand: EL...

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