Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die ehemalige portugiesische Kolonie Macau (Macao) ist seit der Übergabe am 20.12.1999 eine sog Sonderverwaltungszone der > Volksrepublik China, in der das allgemeine chinesische Steuerrecht nicht gilt. Deshalb ist das DBA China dort nicht anwendbar. Eine Einbeziehung oder Verhandlungen über ein gesondertes allgemeines Abkommen sind nicht geplant; verhandelt wird lediglich ein Abkommen auf dem Gebiet der Amtshilfe und des Informationsaustauschs (BMF vom 17.01.2018, BStBl 2018 I, 239). Zur Besteuerung > Inländische Arbeitnehmer im Ausland Rz 1ff. Der ATE ist anwendbar (> Auslandstätigkeitserlass). Zur Anrechnung einer ‚imposto professional’ (vgl Anh 12 II des amtl ESt-HB) > Ausland Rz 25ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Macau gehört zur Ländergruppe 1. Zu den Pauschbeträgen für Reisen nach Macau > Anh 2 Reisekosten (Ausland) zu China. Es ist kein > Kaufkraftausgleich vorgesehen (vgl BMF vom 27.12.2017, BStBl 2018 I, 64).

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