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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Auslandstätigkeitserlass

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Bei einer Entsendung von Personal in einen Nicht-DBA-Staat wie zB > Afghanistan, > Brasilien, > Chile, > Hongkong, > Libyen, > Nigeria, > Saudi-Arabien verzichtet Deutschland in bestimmten Fällen auf die Besteuerung. Der im Folgenden erläuterte Auslandstätigkeitserlass befugt das Betriebsstätten-Finanzamt, den ArbG über eine > Freistellungsbescheinigung vom LSt-Abzug zu entbinden.

A. Anwendungsbereich

I. Regionaler Anwendungsbereich

1. Abgrenzung zu DBA-Recht

 

Rz. 1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Besteht kein DBA mit dem Staat, in den ein ArbN entsandt wird (> Rz 3), kann Deutschland in bestimmten Fällen auf die ESt/LSt verzichten. Eine solche Regelung enthält der seit 1984 geltende > Anh 2 Auslandstätigkeitserlass (– ATE – BMF vom 31.10.1983, BStBl 1983 I, 470). Er hat seine Rechtsgrundlage heutzutage in § 34c Abs 5 EStG; dieser ermächtigt die FinVerw ua, die auf ausländische Einkünfte (vgl § 34d EStG; > Ausländischer Arbeitslohn) entfallende deutsche ESt zu erlassen, "wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist" (ergänzend mwN > Rz 6). Regelungen zur "unselbständigen Arbeit" (Art 15 des OECD-MA; > Doppelbesteuerung Rz 20) in DBA gehen dem ATE vor. Beim Inkrafttreten eines neuen DBA tritt die Steuerbefreiung nach dem ATE hinter die Regelungen des (höherrangigen) DBA zurück (BFH 151, 50 = BStBl 1987 II, 856); läuft ein Abkommen zB auf Grund von Kündigung aus, lebt die Anwendbarkeit des ATE wieder auf (etwa > Brasilien Rz 3; ergänzend > Rz 3). Die Steuerbefreiung nach ATE ist unabhängig von einer Besteuerung im Tätigkeitsstaat; die Regelung geht § 50d Abs 8 EStG insoweit als lex specialis vor (EFG 2001, 974).

 

Rz. 1/1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der ursprüngliche Regelungsbereich ist seit 1984 eingeschränkt worden (> Rz 6, 8, 9, 11). Er hat aber etwa für exportorientierte Unternehmen und Einrichtungen der Entwicklungshilfe weiter...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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