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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Ausländischer Arbeitslohn

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Rz. 1

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Die Besteuerung von unbeschränkt stpfl Personen erstreckt sich auf ihr > Welteinkommen (> Ausland Rz 17). Werden ausländische Einkünfte sowohl im > Ausland als auch in Deutschland besteuert, wird die ausländische Steuer in den Fällen des § 34c EStG entweder auf die deutsche ESt angerechnet oder bei der Ermittlung der > Einkünfte abgezogen. Zu Einzelheiten > Ausland Rz 25 ff. Zu den im Ausland erzielten Einkünften, die für dieses Verfahren in Betracht kommen (vgl § 34c Abs 1 Satz 1 EStG), gehören in § 34d Nr 5 EStG näher bestimmte > Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

 

Rz. 2

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Es handelt sich um > Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die in einem ausländischen Staat ausgeübt worden ist; außerdem um Einnahmen aus der Verwertung einer nichtselbständigen Arbeit in einem ausländischen Staat, wenn sie nicht im Inland ausgeübt worden ist. Diese Einnahmen ergeben – nach Abzug der darauf entfallenden > Werbungskosten – die ausländischen Einkünfte iSd § 34c Abs 1 bis 3 EStG. Das Gleiche gilt für Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden (§ 34d Nr 5 Satz 1 EStG).

 

Rz. 3

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Eine Tätigkeit wird im Ausland ausgeübt, wenn der ArbN in dem ausländischen Staat persönlich tätig wird. Deshalb gehört zB der Arbeitslohn eines im Ausland ansässigen ArbN, der allgemein im Ausland tätig ist, insoweit nicht zum ausländischen Arbeitslohn, wenn er gelegentlich im > Inland an einem Seminar teilnimmt oder hier werkärztlich behandelt wird (dann gehört der anteilige > Arbeitslohn zu dem der beschränkten Stpfl unterliegenden inländischen Arbeitslohn; > Ausland Rz 8 Beispiel 1; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 21 ff)...

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