Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka (Hauptstadt: Sri Jayewardenepura Kotte [de jure], Colombo [de facto]; Amtssprachen: Singhalesisch und Tamil) ist ein Inselstaat im Indischen Ozean, östlich der Südspitze von > Indien. Bis 1972 war die Bezeichnung für Sri Lanka Ceylon.

Es gilt das DBA vom 13.09.1979 (BGBl 1981 II, 630 = BStBl 1981 I, 610), das am 20.02.1982 in Kraft getreten (BGBl 1982 II, 185 = BStBl 1982 I, 373) und grundsätzlich seit dem 01.01.1983 anwendbar ist. Es entspricht weitgehend der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 110 ff). Zum Abkommen besteht ein Protokoll. Dieses enthält jedoch nur Bestimmungen zu den Art 10 und 11 (Dividenden und Zinsen) sowie zu in Arbeitnehmer-Konstellationen nicht wesentlichen Fragen der Anwendung des Methodenartikels 23 (> Rz 15).

Über ein Revisionsabkommen als Ersatz des bestehenden Abkommens wird seit längerer Zeit verhandelt. Die Paraphierung wurde bereits am 24.08.2012 vorgenommen. Es ist keine Rückwirkung vorgesehen. Weitere Informationen oder Termine sind mit Stand vom 01.01.2023 nicht bekannt gemacht (vgl insgesamt BMF vom 18.01.2023, BStBl 2023 I, 195).

Sri Lanka hat ein abweichendes Steuerjahr vom 01.04. bis 31.03. Dies ist von besonderer Bedeutung für die Berechnung der 183-Tage-Frist (> Rz 3).

 

Rz. 2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Das DBA (> Rz 1) gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2), räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka (Art 3 Abs 1 Buchst a). Das DBA gilt grundsätzlich für Personen, die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 4). Die Regelungen über die Gleichbehandlung (Art 24) gelten jedoch für alle Staatsangehörigen, unabhängig von einer Ansässigkeit. Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 115 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit gilt eine auf das jeweilige Steuerjahr bezogene 183-Tage-Regelung (Art 15 Abs 2; > Doppelbesteuerung Rz 135 ff). Zur Berechnung der 183-Tage-Frist bei abweichendem Steuerjahr vgl > Doppelbesteuerung Rz 139 f.

 

Rz. 4

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Vergütungen für eine Arbeit auf Seeschiffen oder auf Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens liegt (Art 15 Abs 3, > Doppelbesteuerung Rz 201 ff). Eine besondere Regelung für die Binnenschifffahrt enthält das DBA nicht.

 

Rz. 5

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Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 255 ff.

 

Rz. 6

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Einkünfte der Künstler, Musiker und Sportler kann der Vertragsstaat besteuern, in dem die Tätigkeit persönlich ausgeübt worden ist (Art 17; > Doppelbesteuerung Rz 210 ff); für Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50 ff. Für die Zuteilung des Besteuerungsrechts ist es unerheblich, ob es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit handelt oder ob die Einnahmen dem Künstler oder Sportler selbst oder einer anderen Person zufließen. Abweichend besteuert der Vertragsstaat, aus dessen öffentlichen Kassen der Aufenthalt in dem anderen Vertragsstaat unmittelbar oder mittelbar in wesentlichem Umfang unterstützt worden ist (Art 17 Abs 2).

 

Rz. 7

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Bezüge aus öffentlichen Kassen einschließlich der Ruhegehälter besteuert der Staat, in dem sich die Kasse befindet (Kassenstaat; Art 19 Abs 1 Buchst a und 2 Buchst a). Eine Ausnahme gilt für ein gegenwärtiges Dienstverhältnis, wenn der Empfänger außerhalb des Kassenstaats ansässig ist und dort seine Tätigkeit ausübt, ohne zugleich Staatsangehöriger des Staats der öffentlichen Kasse zu sein (> Ortskräfte; Art 19 Abs 1 Buchst b und Abs 2 Buchst b). Damit weicht das DBA vom OECD-MA ab. Nach dem OECD-MA wird das Besteuerungsrecht dem Kassenstaat nur entzogen, wenn der Stpfl im anderen Staat ansässig ist und dessen Staatsangehörigkeit besitzt (> Doppelbesteuerung Rz 241); nach dem DBA Sri Lanka indes bereits dann, wenn der Stpfl im anderen Staat wohnt und nicht die Staatsangehörigkeit des Kassenstaates besitzt. Die Kassenstaatsklausel gilt jedoch nicht für Vergütungen und Ruhegehälter, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen > Juristischen Person des öffentlichen Rechts gezahlt werden (Art 19 Abs 4). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 191 ff und Rz 241 ff.

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