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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Indien

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Rz. 1

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Die Republik Indien (Hauptstadt: Neu-Delhi; Amtssprachen: Hindi und Englisch sowie weitere Sprachen auf regionaler Ebene) umfasst den größten Teil des indischen Subkontinents. Der Staat grenzt an > Pakistan, Tibet (gegenwärtige Zugehörigkeit Tibets zur Volksrepublik > China völkerrechtlich umstritten), > Nepal, > Bhutan, > Myanmar und > Bangladesch.

Es gilt das DBA vom 19.06.1995 (BGBl 1996 II, 706 = BStBl 1996 I, 599), das am 19.12.1996 in Kraft getreten ist und seit dem VZ 1997 angewendet wird (BGBl 1997 II, 751 = BStBl 1997 I, 363). Bestandteil des DBA sind die Bestimmungen des Protokolls (BGBl 1996 II, 724 = BStBl 1996 I, 609).

Mit Stand vom 01.01.2024 ist ein Revisionsprotokoll geplant (vgl BMF vom 15.01.2024, BStBl 2024 I, 193).

 

Rz. 2

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Das DBA (> Rz 1) gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2), räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Indien und für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Zur Ansässigkeit allgemein> Doppelbesteuerung Rz 115 ff. Indien hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Steuerjahr, das sich auf den Zeitraum vom 01.04. bis 31.03. des folgenden Jahres erstreckt. Die Steuer wird jeweils für die Einkünfte veranlagt und erhoben, die im vorangegangenen Steuerjahr erzielt worden sind ("previous year"). Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA. Vgl dazu > Doppelbesteuerung Rz 110 ff und BMF vom 12.12.2023, BStBl 2023 I, 2179, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

 

Rz. 3

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wir...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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