Rz. 30

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Die Abkommen folgen idR einem einheitlichen Aufbau: Nach einer Präambel und der Festlegung des persönlichen sowie des sachlichen Geltungsbereichs werden die im DBA genutzten Begriffe definiert. Daraufhin werden von den Verteilungsnormen den Vertragsstaaten die Besteuerungsrechte bezogen auf unterschiedliche Einkommens- und Vermögensarten zugewiesen; diese Zuweisung kann abschließend (vollständige Verteilungsnorm, > Rz 15) oder zunächst offen gestaltet sein. Die daran anschließenden Methodenartikel – im OECD-MA (> Rz 110 ff) sind dies die Art 23 A und B – regeln die Systematik der Vermeidung der Doppelbesteuerung (> Rz 32 ff); sie richten sich an den Ansässigkeitsstaat des Abkommensberechtigten (hier der ArbN/Rentner/Pensionär; vgl > Rz 122 ff). Im nächsten Abschnitt finden sich besondere Bestimmungen zB zu Verständigungsverfahren (> Rz 67 ff) oder zu Informationsaustausch und Amtshilfe (> Rz 103 ff). Die DBA enden idR mit Schlussbestimmungen zu Inkrafttreten und Kündigung des jeweiligen Abkommens.

 

Rz. 31

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffer einstweilen frei.

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