Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die (amtlich) Vereinigten Mexikanischen Staaten (Hauptstadt: Mexiko-Stadt; Amtssprache: Spanisch) sind eine präsidentielle Bundesrepublik in Nordamerika. Mexiko grenzt im Norden an die USA (> Vereinigte Staaten von Amerika), im Süden und Westen an den pazifischen Ozean, weiter im Südosten an > Guatemala, > Belize und an das karibische Meer sowie im Osten an den Golf von Mexiko.

Es gilt das DBA vom 09.07.2008 (BGBl 2009 II, 746; 2010 II, 62 = BStBl 2014 I, 1223; 1238) nebst Protokoll, das am 15.10.2009 in Kraft getreten ist und nach seinem Art 31 Abs 2 grundsätzlich seit dem VZ 2010 Anwendung findet.

 

Rz. 1/1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Das Abkommen entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA. Zum Grundsätzlichen > Doppelbesteuerung sowie BMF vom 03.05.2018 (BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn) und BMF vom 14.03.2017, BStBl 2017 I, 473 (> Anh 2 Doppelbesteuerung/Aufteilung des Arbeitslohns).

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Das DBA gilt sachlich ua für die deutsche ESt/LSt (Art 2), außerdem für die mexikanische Bundeseinkommensteuer (impuesto sobre la renta federal) und die Unternehmensteuer zu einem einheitlichen Satz (el impuesto empresarial a tasa única). Es gilt für Personen, die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1; zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18ff). Es gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und für die Vereinigten Mexikanischen Staaten. Es entspricht im Wesentlichen dem OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17ff). Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Staat bleibt das Besteuerungsrecht jedoch ausschließlich beim Ansässigkeitsstaat des ArbN, wenn die Voraussetzungen der 183-Tage-Klausel gegeben sind (Art 15 Abs 2). Das DBA stellt darauf ab, ob sich der ArbN in einem gleitenden 12-Monats-Zeitraum mehr als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält; wegen Einzelheiten vgl BMF vom 12.11.2014, Tz 52ff, aaO, > Doppelbesteuerung Rz 28ff [32]. Ausgenommen von der 183-Tage-Klausel ist die gewerbsmäßige > Arbeitnehmerüberlassung (Art 15 Abs 3). Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4ff.

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Seeschiffen (> Schiffspersonal) oder Luftfahrzeugen (> Fliegendes Personal) im internationalen Verkehr können in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Art 15 Abs 4; vgl zudem Protokoll Nr 2). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 49ff.

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Vergütungen für den > Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat einer Gesellschaft kann der Quellenstaat besteuern. Dies gilt für Mexiko auch bei Zahlungen an Geschäftsführer (administrador) oder einen comisario als Vertreter einer Gesellschaft in der Hauptversammlung (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 56/1.

 

Rz. 6

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Einkünfte der > Künstler wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler sowie Musiker oder Sportler (> Berufssportler) kann der Vertragsstaat besteuern, in dem die Tätigkeit persönlich ausgeübt wird (Art 17 Abs 1). Für die Zuweisung des Besteuerungsrechts ist es unerheblich, ob es sich um Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit handelt oder ob die Einkünfte dem Künstler oder Sportler selbst oder einer anderen Person zufließen (Art 17 Abs 2). Abweichend davon kann nur der Ansässigkeitsstaat besteuern, wenn der Aufenthalt im anderen Staat unmittelbar oder mittelbar von diesem Staat, einem seiner Länder oder ihrer Gebietskörperschaften oder einer öffentlichen Einrichtung finanziert wird (Art 17 Abs 3). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 50ff, ergänzend > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50ff.

 

Rz. 7

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für früher ausgeübte nichtselbständige Arbeit im privaten Dienst kann grundsätzlich nur der Ansässigkeitsstaat besteuern (Art 18 Abs 1; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 53). Abweichend können Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats nur im Quellenstaat besteuert werden (Art 18 Abs 2; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 55f). Auch Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen können grundsätzlich nur im Quellenstaat besteuert werden (Art 19 Abs 2 Buchst a; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 54), allerdings gilt ein ausschließliches Besteuerungsrecht des anderen Staates, wenn der Stpfl in diesem ansässig und er sein Staatsangehöriger ist (Art 19 Abs 2 Buchst b; > Ortskräfte).

 

Rz. 8

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter (> Rz 7), die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person d...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge