Rz. 73

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Nicht abgezogen werden außerdem Aufwendungen, die mit pauschal besteuertem Arbeitslohn zusammenhängen (vgl § 40 Abs 3 Satz 3 EStG; > R 40a.1 Abs 1 Satz 5 LStR; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 137 f). Hierbei geht es im Ergebnis um die Folge des Ausschlusses pauschal besteuerten Arbeitslohns von der Einkunftsermittlung.

 

Beispiel 1:

Herr A hat einen Job als Reinigungskraft angenommen, aus dem er nicht mehr als 450 EUR monatlich als Lohn erhält. Der ArbG hat die Abgaben für das > Arbeitsentgelt für diese > Geringfügige Beschäftigung gemäß § 40a Abs 2 EStG pauschaliert. A kann die ihm für die Ausübung dieser Tätigkeit entstehenden Aufwendungen nicht als WK abziehen (vgl § 40a Abs 5 iVm § 40 Abs 3 Satz 3 EStG; > R 40a.1 Abs 1 Satz 5 LStR).

Zu Besonderheiten bei pauschal versteuerten Zuschüssen des ArbG zu den Aufwendungen des ArbN für den Internetzugang seines > Computer (§ 40 Abs 2 Satz 1 Nr 5 Satz 2 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 157f; > R 40.2 Abs 5 Satz 12 LStR mit einer Vereinfachungsregelung (bei Zuschüssen bis zu 50 EUR im Monat werden die WK nicht gekürzt).

 

Rz. 74

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

In den Fällen des § 40 Abs 2 Satz 2 EStG schließt nicht § 40 Abs 3 Satz 3 EStG den Abzug bestimmter Aufwendungen als WK aus; stattdessen sieht das EStG eine Minderung der WK um die pauschal besteuerten Sachbezüge oder Zuschüsse vor. Hierbei geht es um den Vergleich ganz bestimmter pauschal besteuerter Bezüge mit den dazu im Zusammenhang stehenden und vom ArbN an sich auch ohne eigene Aufwendungen als > Entfernungspauschale abziehbaren Beträgen.

 

Beispiel 2:

Der ArbG gibt seinen ArbN mit weiten Anfahrtstrecken als "freiwillige" Zuwendung einen Fahrtkostenzuschuss für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte in Höhe von 0,30 EUR je Entfernungs-km für 15 Tage im Monat, also monatlich 4,50 EUR je Entfernungs-km. Diesen Zuschuss kann der ArbG nach § 40 Abs 2 Satz 2 EStG pauschal besteuern. Der pauschal besteuerte Zuschuss mindert die bei dem einzelnen ArbN als WK anzusetzende > Entfernungspauschale Rz 74/2. Zu weiteren Einzelheiten > Fahrtkostenzuschüsse Rz 6 ff.

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