Rz. 24

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Bei unbeschränkt Stpfl, die zur ESt veranlagt werden, wird auch der SolZ durch > Steuerbescheid veranlagt (§§ 25, 46 EStG iVm § 1 Abs 2 SolZG). Zur BMG und Höhe des Zuschlags > Rz 8. Der im Abzugsverfahren einbehaltene SolZ auf die LSt (> Rz 12) und die KapESt (> Rz 11) sowie der SolZ auf > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (> Rz 9) werden auf den festgesetzten SolZ angerechnet (§ 36 Abs 2 EStG iVm § 1 Abs 2 SolZG). Das gilt für den durch Steuerabzug erhobenen SolZ jedoch nur insoweit, als die > Einkünfte bei der Veranlagung erfasst werden.

Bei beschränkt steuerpflichtigen ArbN gilt der SolZ durch den Steuerabzug (> Rz 10) als abgegolten (vgl § 50 Abs 2 Satz 1 EStG iVm § 1 Abs 2 SolZG); insoweit wird ein SolZ nicht als Jahresbetrag festgesetzt. Anders ist es, wenn beschränkt Stpfl zur ESt veranlagt werden (vgl § 50 Abs 2 Satz 2 EStG iVm § 1 Abs 2 SolZG; ergänzend > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 180 ff); dann wird der Stpfl auch zum SolZ veranlagt.

 

Rz. 25

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Die in § 1 Abs 2 SolZG geregelte entsprechende Anwendung der Vorschriften des EStG auf die Zuschlagsteuern hat nämlich zur Folge, dass für diese formal jeweils getrennte Verfahren durchzuführen sind; Beispiel: Veranlagung zur ESt, zur KiSt und zum SolZ. Das setzt ggf getrennte Anträge voraus. Wegen des für den ArbN günstigeren Ergebnisses wird idR eine Erstattungsveranlagung nicht nur für die ESt, sondern auch für die Zuschlagsteuern beantragt werden. Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs 2 Nr 8 EStG) kann im Einzelfall die Veranlagung der ESt günstig, die Veranlagung des SolZ unter Ansatz des im gesamten Kalenderjahr erzielten Einkommens für den Stpfl ungünstig sein, zB bei zeitweiliger Arbeitslosigkeit innerhalb eines VZ.

 

Rz. 26

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Gegen die Festsetzung von SolZ bei der LSt-Anmeldung, im Haftungs- oder Nachforderungsbescheid sowie bei der Veranlagung ist der Einspruch – ggf auch Klage – gegeben (> Rechtsbehelfe Rz 4, 32). Die Festsetzung des SolZ kann aber nicht mit der Begründung angegriffen werden, die BMG (LSt, ESt) sei fehlerhaft ermittelt (§ 1 Abs 5 Satz 1 SolZG). Insoweit ist die Festsetzung der BMG bindend iSv § 175 AO iVm § 171 Abs 10 AO (> Grundlagenbescheid; BFH 176, 244 = BStBl 1995 II, 305). Ändert sich die BMG, muss das FA auch die Festsetzung des SolZ ändern (§ 1 Abs 5 Satz 2 SolZG). Nicht bindend für den SolZ ist die Festsetzung von > Kindergeld (BFH 232, 485 = BStBl 2011 II, 543).

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