Rz. 8

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

BMG für den SolZ ist die im Rahmen einer Veranlagung festgesetzte ESt, die jedoch abweichend von § 2 Abs 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG zu berechnen ist (§ 3 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 2 SolZG). Dadurch wird sichergestellt, dass das > Existenzminimum eines Kindes auch dann bei der Festsetzung des SolZ berücksichtigt wird, wenn es bei der ESt nicht durch Steuerfreibeträge (> Kinderfreibeträge), sondern durch das > Kindergeld berücksichtigt wird. Der ESt-Bescheid ist > Grundlagenbescheid für den Bescheid über den SolZ (> Rz 26). Der Zuschlagsatz beträgt 5,5 %. Ein SolZ wird aber nur erhoben, wenn die BMG, abhängig von dem anzuwendenden ESt-Tarif, die folgenden Beträge – Freigrenzen – übersteigt (§ 3 Abs 3 SolZG):

 
Zeitraum Grundtarif Splittingtarif
bis 31.12.2020 972 EUR 1 944 EUR
seit 01.01.2021 16 956 EUR 33 912 EUR

Für die diese Freigrenzen übersteigende BMG wird der Zuschlag auf 11,9 % (bis zum 31.12.2020: 20 %) des Unterschiedsbetrags zwischen der BMG und der Freigrenze begrenzt (§ 4 Satz 2 SolZG).

 

Beispiel 1:

M und F werden zur ESt veranlagt. Es wird eine ESt von 60 000 EUR festgesetzt. Der SolZ beträgt 5,5 % = 3 300 EUR.

 

Beispiel 2:

Im Beispiel 1 wird für M und F eine ESt von 50 000 EUR festgesetzt. Der SolZ beträgt 5,5 % von 50 000 EUR = 2 750 EUR, aber seit dem VZ 2021 nicht mehr als (11,9 % von [50 000 EUR – 33 912 EUR=] 16 088 EUR =) 1 914,47 EUR.

 

Beispiel 3:

Für den alleinstehenden X wird eine ESt von 20 000 EUR festgesetzt. Der SolZ betrug bis zum VZ 2020 5,5 % von 20 000 EUR = 1 100 EUR und beträgt seit dem VZ 2021 (11,9 % von [20 000 EUR – 16 956 EUR =] 3 044 EUR =) 362,23 EUR.

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