Rz. 9

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

§ 51a Abs 4 EStG bzw § 1 Abs 4 SolZG enthalten ein gesetzliches > Leistungsgebot. Es bedarf deshalb keiner besonderen Festsetzung der Vorauszahlungen auf den SolZ. Der SolZ beträgt 5,5 % der jeweils vorauszuzahlenden ESt, aber nicht mehr als 11,9 % (bis 31.12.2020: 20 %) des Unterschiedsbetrags zwischen dieser BMG und der Freigrenze, die bei einer ESt-Veranlagung zu berücksichtigen wäre (> Rz 8).

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