Rz. 15

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Einspruch kann nur einlegen (Aktivlegitimation), wer geltend macht, durch einen > Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein (§ 350 AO); zu den Rechtsfolgen vgl BFH/NV 2008, 9 = HFR 2008, 323. Zur Einspruchsbefugnis des ArbN in ArbG-Angelegenheiten > Rz 7–11.

 

Rz. 16

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Der Einspruch ist an die Finanzbehörde (vgl § 6 Abs 2 AO) zu richten, die den anzufechtenden Verwaltungsakt erlassen hat oder bei der – bisher vergeblich – der Verwaltungsakt beantragt worden ist (§ 357 Abs 2 Satz 1 AO – Passivlegitimation). Das gilt auch, wenn eine andere Behörde zuständig geworden ist (> Rz 26). Wird der Einspruch bei einer anderen, auch einer beauftragten (§ 195 AO; > Außenprüfung Rz 14 f) oder übergeordneten Behörde eingelegt, ist dies nur unschädlich, wenn der Rechtsbehelf rechtzeitig der zur Entscheidung berufenen Stelle übermittelt wird (§ 357 Abs 2 Satz 4 AO). Hat die unzuständige Behörde die Weitergabe des Rechtsbehelfs aber ungebührlich verzögert und ist er deshalb der zuständigen Behörde nicht mehr rechtzeitig zugegangen, ist uU > Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hat das beauftragte FA die Prüfungsanordnung selbst erlassen, entscheidet es über den dagegen gerichteten Einspruch (BFH 223, 311 = BStBl 2009 II, 507).

 

Rz. 17

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Verwaltungsakte, mit denen eine Familienkasse das Kindergeld festsetzt, wird mit dem an diese (nicht etwa an das > Bundeszentralamt für Steuern) zu richtenden Einspruch angefochten (> Kindergeld Rz 44 ff). Kostenentscheidungen nach § 77 Abs 1 und 2 EStG im Rahmen einer Einspruchsentscheidung sind ausschließlich mit einer Klage anfechtbar (BFHE 249, 422 = BStBl 2015 II, 844). Wurde einem Einspruch in vollem Umfang abgeholfen und wendet sich der Betroffene gegen die im Abhilfebescheid getroffene Kostenentscheidung, ist dies als Einspruch gegen die Kostenentscheidung zu behandeln (DA-KG R 6.5 Abs 3).

 

Rz. 18

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Wird nur die Festsetzung der > Kirchensteuer angefochten, richtet sich der Einspruch gegen die zuständige Kirchenbehörde oder in BY gegen das > Kirchensteueramt. Für den Rechtsweg bei der Klage sehen die Kirchensteuergesetze der Länder unterschiedliche Regelungen vor (> Rz 33). Vgl ausführlich > Rz 98 ff.

 

Rz. 19

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Randziffer einstweilen frei.

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