Rz. 98

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

In Angelegenheiten der > Kirchensteuer ist in einzelnen KiStG der Rechtsweg zu den Finanzgerichten (FG/BFH) gegeben, und zwar in BY, HH, MV, NW, SL, SN und TH; in BW und HB, soweit die FÄ die KiSt verwalten (für ev KiSt in BW vgl BFH 184, 167 = BStBl 1998 II, 126). Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (VG/OVG/BVerwG) ist vorgesehen für die Länder BB (vgl FinMin BB vom 18.08.1994 – 36-S-2448–12/94), Bln, Nds (vgl EFG 1980, 562), HE, RP, SA und SH; für BW und HB nur, soweit die Kirchensteuer nicht durch die FÄ verwaltet wird (EFG 1988, 130). Zu einer ausführlichen Darstellung vgl Suhrbier-Hahn, Das Kirchensteuerrecht, Stuttgart 1999, S 186ff.

 

Rz. 99

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Ist der Finanzrechtsweg gegeben, geht der Klage das außergerichtliche Einspruchsverfahren voraus (> Rz 1–31). Soweit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist, muss das Vorverfahren nach § 68ff VwGO eingehalten werden: der Klage geht zunächst – statt des Einspruchs – als Rechtsbehelf der Widerspruch (§ 68 Abs 1 VwGO) voraus. Dieser ist an die Behörde zu richten, die den Verwaltungsakt erlassen hat; das ist idR das FA. Kann das FA dem Widerspruch nicht abhelfen, erlässt die vorgesetzte Behörde (zB die OFD) einen Widerspruchsbescheid (§ 73 Abs 1 Nr 1 VwGO). Abweichend entscheidet in Bln die Kirchenbehörde (vgl § 9 KiStG Bln).

Eine Klage ist grundsätzlich unzulässig, wenn anstelle eines an sich vorgesehenen Widerspruchsverfahrens nach der VwGO ein Einspruchsverfahren nach der AO stattgefunden hat (falsches Vorverfahren). Aus Gründen der Prozessökonomie muss das aber nicht gelten, wenn das FA die zuständige Behörde vor der eigenen Entscheidung beteiligt und deren Auffassung in die eigene Entscheidung aufgenommen hat und es nicht um eine Ermessensentscheidung geht (EFG 1996, 289).

 

Rz. 100

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Der jeweilige Rechtsweg gilt grundsätzlich auch für die Klage gegen Haftungsbescheide (EFG 1974, 171), im Erlassverfahren (EFG 1973, 42; 1995, 138; > Billigkeit Rz 13 ff). Gegen die Festsetzung der vom ArbG einzubehaltenden KiSt ist aber in allen Ländern der Finanzrechtsweg gegeben (EFG 1995, 137; > Lohnsteuer-Anmeldung). Ein in glaubensverschiedener Ehe lebender Stpfl ist nicht befugt, einen KiSt-Bescheid anzufechten, der gegen seinen einer anderen erhebungsberechtigten Kirche angehörenden > Ehegatten ergangen ist, weil er nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist. Dies gilt auch dann, wenn er unterhaltsrechtlich verpflichtet ist, seinem Ehegatten die Mittel zur Bezahlung der KiSt zur Verfügung zu stellen (BFH 138, 531 = BStBl 1983 II, 645). Auch in einer konfessionsverschiedenen Ehe ist der einer anderen erhebungsberechtigten Kirche angehörende Ehegatte nicht durch KiSt-Bescheide beschwert, die gegen den Ehegatten mit der anderen Konfession ergehen (BFH 175, 189 = BStBl 1995 II, 510). Zu Besonderheiten bei der Festsetzung, Anmeldung und Abrechnung rk KiSt, für die jeweils unterschiedliche Vorschriften und Rechtsbehelfsmöglichkeiten gelten, vgl BFH/NV 1994, 292.

 

Rz. 101

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Wird die KiSt als Zuschlagsteuer zusammen mit der ESt festgesetzt, kann mit einem Rechtsbehelf gegen die KiSt weder die BMG noch die Höhe des zvE angegriffen werden; ändert sich die BMG, so ändert sich die KiSt entsprechend (§ 51a Abs 5 EStG). Der KiSt-Bescheid ist also ein Folgebescheid des ESt-Bescheids (BFH/NV 1999, 1383). Ein besonderer Rechtsbehelf gegen die Festsetzung der KiSt ist nur geboten, wenn nicht die BMG strittig ist, sondern die Berechtigung zur Erhebung der KiSt, zB weil die KiSt mit einem falschen Prozentsatz der ESt angesetzt worden oder der Stpfl aus der Kirche ausgetreten ist.

Wird der Stpfl ausschließlich zur KiSt herangezogen, ist in den Ländern BW, HB, HH, HE, RP und SL der Rechtsbehelf beim FA einzulegen, in den übrigen Bundesländern bei der zuständigen Kirchenbehörde (für NRW vgl EFG 2003, 791). Abweichend ist in BY der Rechtsbehelf in KiLSt-Sachen gegen das FA und gegen die Festsetzung der KiSt als Zuschlag zur ESt beim > Kirchensteueramt einzulegen.

 

Rz. 102

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Zu einer Klagebefugnis der erhebungsberechtigten Kirche gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Entscheidung des FA, vgl Suhrbier-Hahn, > Rz 98 aE, S 95.

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