Rz. 1

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Als förmlicher Rechtsbehelf im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist der Einspruch gegeben (§§ 347, 348 AO). Das der Überprüfung der Einspruchsentscheidung dienende steuergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren regelt die FGO. Zu den nichtförmlichen Rechtsbehelfen > Rz 96 und > Petition. Zu dem ebenfalls vom förmlichen Rechtsbehelf abzugrenzenden Antrag des Stpfl, einen > Verwaltungsakt zurückzunehmen, zu widerrufen, aufzuheben oder zu ändern, > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten und > Schlichte Änderung. Nachstehend wird eine Übersicht über die Rechtsbehelfe gegeben, die im Zusammenhang mit der Besteuerung des Arbeitslohns oder sonst für ArbN und ArbG sowie für das > Kindergeld in Betracht kommen.

 

Rz. 2

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Der Rechtsbehelf schützt den Stpfl gegen Maßnahmen der Verwaltung, mit denen gegen formelles oder materielles Recht verstoßen wird. Rechtsschutz besteht aber nur gegen einen > Verwaltungsakt und dessen Unterlassung (zur Untätigkeit > Rz 8, 42). Ein Verwaltungsakt des FA erlangt > Bestandskraft erst, wenn er mit keinem zulässigen förmlichen Rechtsbehelf mehr angefochten werden kann. Der anhängige Rechtsbehelf hemmt aber nicht die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts, hindert also vor allem nicht die Erhebung der festgesetzten Steuer. Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit die Vollziehung ausgesetzt ist (vgl im Einzelnen > Aussetzung der Vollziehung).

 

Rz. 3

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Voraussetzung für einen wirksamen Einspruch ist, dass er statthaft ist (> Rz 4 ff) und von einer einspruchsbefugten Person (> Rz 15 ff) form- und fristgerecht (> Rz 20 ff) erhoben wird. Auf den Einspruch hin überprüft die Behörde, die den > Verwaltungsakt erlassen hat, diesen selbst und entscheidet grundsätzlich auch selbst (§ 367 AO). Das Einspruchsverfahren ist als ein außergerichtliches Vorverfahren grundsätzlich erforderlich, bevor Klage beim FG (> Rz 32 ff) erhoben werden kann (§ 44 FGO). Nur ausnahmsweise kann anstelle eines Einspruchs beim FA unter Verzicht auf ein außergerichtliches Vorverfahren – und damit eine Tatsacheninstanz – unmittelbar Klage (Sprungklage) zum FG erhoben werden, wenn das FA zustimmt (> Rz 41).

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