Rz. 1

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Ein > Verwaltungsakt (§ 118 AO) der FinBeh erwächst grundsätzlich in Bestandskraft, wenn er wegen Ablaufs der Frist vom Stpfl nicht mehr durch > Rechtsbehelfe beanstandet werden kann oder die FinBeh keine Möglichkeit zur > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten hat. Mit dem Eintritt der Bestandskraft ist das steuerliche Ergebnis des Verwaltungsakts nicht mehr veränderbar, er hat endgültig "Bestand". Die Bestandskraft ist das Ergebnis einer Abwägung der materiellen Richtigkeit einer Verwaltungsentscheidung gegen das Vertrauen in den Bestand einer ggf auch fehlerhaften Entscheidung (Rechtsfrieden). Zu Einzelheiten zB T/K/Loose, Vorbemerkungen zu §§ 172 – 177 AO Rz 1.

 

Rz. 2

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Bei Gerichtsentscheidungen ist anstelle von "Bestandskraft" der Begriff "Rechtskraft" (rechtskräftig) gebräuchlich.

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