Rz. 1

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden (Art 17 GG und entsprechende Vorschriften der Länderverfassungen). Das Petitionsrecht ist ein Grundrecht. Es steht auch Personen offen, die nicht Deutsche sind (OVG Münster vom 25.07.1978 – XV A 1368/76, NJW 1979, 281).

 

Rz. 2

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Für die Volksvertretung entscheiden der Eingabenausschuss des Deutschen Bundestages – so wenn Bitten an den Bund als Gesetzgeber gerichtet werden – oder die für einzelne Steuersachen zuständigen Eingabenausschüsse der Landtage der Bundesländer. Die Eingabenausschüsse sind an Recht und Gesetz gebunden und überprüfen die ihnen vorgelegten Sachverhalte auf zutreffende Anwendung des geltenden Rechts. Bei Ermessensentscheidungen können sie die zuständige Behörde ersuchen, im Rahmen des Ermessenspielraums (> Ermessen) eine bestimmte Entscheidung zu treffen. Art 17 GG gibt dem Petenten nur ein Recht auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und formale Entscheidung über die Art ihrer Erledigung. Auf eine Begründung der Entscheidung besteht kein Anspruch (BVerwG vom 13.11.1990 – 7 B 85/90, NJW 1991, 936; BVerfG vom 15.05.1992 – 1 BvR 1553/90, NJW 1992, 3033). Gegen die Entscheidung über die Petition gibt es keinen Rechtsbehelf; deshalb ist auch eine Anrufung des FG, des BFH oder des BVerfG nicht zulässig (vgl DVBl 1967, 26; DStR 1970, 464). Ebenso kann auf Grund einer Petition nicht die > Aussetzung der Vollziehung verfügt werden.

 

Rz. 3

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Die Petition kann unabhängig von ordentlichen Rechtsbehelfen verfolgt werden. Ist eine Sache bereits bei einem Gericht anhängig, wird dessen Entscheidung aber regelmäßig mit Rücksicht auf die Gewaltenteilung (Art 20 GG) nicht vorgegriffen.

Eine Petition wahrt nicht die für den Einspruch maßgebende Einspruchsfrist (vgl § 355 Abs 1 AO; > Anh 10.1); ein steuerlicher > Verwaltungsakt kann deshalb unanfechtbar und damit nur in engen Grenzen änderbar werden, wenn nur eine Petition dagegen geführt und nicht – zur Rechtswahrung – außerdem fristgerecht ein Rechtsbehelf eingelegt wird (> Rechtsbehelfe).

 

Rz. 4

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Ausfluss des Petitionsrechts ist ferner die Dienstaufsichtsbeschwerde (> Rechtsbehelfe Rz 96). Um eine unnötige Belastung der Parlamente zu vermeiden, sollte sich der Stpfl deshalb zunächst an die für die Dienstaufsicht zuständige Stelle (zB die OFD) und erst nach deren erfolgloser Anrufung an die Volksvertretung wenden.

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