Rz. 96

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Neben dem förmlichen außergerichtlichen (> Rz 1 ff) und den gerichtlichen (> Rz 32 ff) Rechtsbehelfen gibt es sog formlose Rechtsbehelfe, die Ausdruck des allgemeinen Petitionsrechts sind (Art 17 GG; > Petition). Dazu gehören die Gegenvorstellung und die Dienstaufsichtsbeschwerde. Mit der Gegenvorstellung wendet sich der Stpfl an die Behörde, die die beanstandete Handlung vorgenommen hat, um Abhilfe anzuregen. Die Dienstaufsichtsbeschwerde wird hingegen an die übergeordnete, mit der Dienstaufsicht befasste Behörde gerichtet. Die Dienstaufsichtsbeschwerde kann sich gegen das persönliche und dienstliche Verhalten eines Bediensteten wenden (sog persönliche Dienstaufsichtsbeschwerde). Sie kann aber auch darauf abzielen, die Aufsichtsbehörde (zB die OFD) zu veranlassen, den > Verwaltungsakt einer nachgeordneten Stelle (FA) außer Kraft zu setzen oder sie zu einem bestimmten Verhalten (zB zur Erteilung einer Anrufungsauskunft) anzuhalten (sog sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde). Gegenvorstellung und Dienstaufsichtsbeschwerden sind nicht an Fristen oder an eine bestimmte Form gebunden. Die Eingabe muss von der Behörde geprüft und beantwortet werden; einer Begründung für eine ablehnende Entscheidung bedarf es allerdings nicht (BVerfG 2, 225 vom 22.04.1953 – 1 BvR 162/51; BVerfG vom 15.05.1992 – 1 BvR 1553/90, NJW 1992, 3033). Die Entscheidung der Behörde über den nichtförmlichen Rechtsbehelf ist kostenfrei; einen Rechtsbehelf gibt es nicht (BGHZ 42, 390 vom 30.11.1964 – NotZ 5/64, BB 1965, 143 = NJW 1965, 1017).

 

Rz. 97

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Randziffer einstweilen frei.

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