Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Kirchensteuerämter sind historisch – in den Jahren 1941/1942 – entstandene besondere Einrichtungen in Bayern. Während in allen anderen Bundesländern die FÄ für Berechnung und Einziehung der KiSt zuständig sind, wird dies in BY von den Kirchensteuerämtern übernommen; zu Einzelheiten > Kirchensteuer Rz 56, 59, 63 f und 68 sowie > Rechtbehelfe Rz 101 aE.

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