Rz. 59

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Neben Vorauszahlungen (Vz) auf die ESt setzt das FA (in BY das > Kirchensteueramt) KiSt-Vz auch dann fest, wenn sie nicht mindestens 400 EUR im Kalenderjahr erreichen (§ 51a Abs 1 Satz 1, Abs 4 EStG iVm den KiStG der Länder), denn § 37 Abs 5 EStG mit den dortigen Begrenzungen ist nach § 51a Abs 4 Satz 1 HS 2 EStG nicht anzuwenden; zu Einzelheiten > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer. KiSt-Vz kann das FA unabhängig von ESt-Vz festsetzen, wenn das jeweilige KiStG § 37 EStG für die KiSt für anwendbar erklärt. In HB wird allerdings eine KiSt-Vz nur zusammen mit einer ESt-Vz festgesetzt (§ 9 Abs 3 Satz 3 KiStG).

 

Rz. 60

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Grundsätzlich wird die KiSt-Vz nach der sich ergebenden Jahres-KiSt festgesetzt, die sich nach der voraussichtlichen Jahres-ESt bestimmt. Eine Bemessung der KiSt-Vz nach der ESt-Vz, die nach Anrechnung von LSt und KapESt verbleibt, ist systemwidrig (EFG 1998, 331).

 

Rz. 61

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Wird die Vorauszahlung auf die ESt herabgesetzt, ist überzahlte KiSt dem Stpfl zu erstatten, ohne dass es dazu eines gesonderten Antrags bedarf. Erstattete Kirchensteuer ist mit der im Erstattungsjahr gezahlten KiSt zu verrechnen; ein Erstattungsüberhang ist in das Zahlungsjahr zurückzutragen (BFH/NV 2009, 568; 2010, 1250).

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