Rz. 63

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Auskünfte der FÄ an die Kirchenbehörden über Besteuerungsgrundlagen verletzen nicht das > Steuergeheimnis, denn § 31 AO – also ein Gesetz iSv von § 30 Abs 4 Nr 2 AO – verpflichtet die Finanzbehörden, die zur Festsetzung der KiSt erheblichen Besteuerungsgrundlagen den Religionsgemeinschaften mitzuteilen. Entsprechende Regelungen enthalten die KiStG einzelner Länder (vgl zB § 13 KiStG NW; vgl EFG 2007, 656).

Ebenso darf sich das > Kirchensteueramt in BY an das FA wenden (BFH/NV 1999, 1124). Die mit der KiSt befassten Träger von Kirchenämtern sind ihrerseits zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet (§ 30 Abs 1 und Abs 3 Nr 3 AO; T/K/Drüen, § 30 AO Tz 44). Die Pflicht des Stpfl, seine Religionszugehörigkeit gegenüber den FinBeh zu offenbaren, ist verfassungskonform (BVerfG 84, 239 [273] vom 27.06.1991 – 2 BvR 1493/89 = BStBl 1991 II, 654).

 

Rz. 64

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Im Veranlagungsverfahren wird die KiSt eigenständig neben der ESt und dem SolZ festgesetzt (> Rz 56); dem entsprechend kann auch diese Festsetzung eigenständig angefochten werden. Entsprechendes gilt für die Änderung solcher Festsetzungen (> Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten). Zu Besonderheiten bei der Rechtsverfolgung, besonders beim RechtswegRechtsbehelfe Rz 33, 98 ff (dort unter Rz 101 auch zur Zuständigkeit der Kirchensteuerämter in BY). Ein beim FA eingereichter, allein gegen die Festsetzung der KiSt gerichteter Einspruch ist ebenso wie eine allein aus diesem Grund gegen das FA gerichtete Klage unzulässig (EFG 2007, 1349). Einwendungen gegen die verhältnismäßige Aufteilung der ESt-Beträge bei glaubensverschiedener Ehe (> Rz 35) sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der KiSt gegenüber der zuständigen Kirchenbehörde und nicht im Verfahren gegen die Festsetzung der ESt gegenüber dem FA geltend zu machen (BFH/NV 2008, 986); Gleiches gilt für Einwendungen gegen die Berechnung der fiktiven ESt nach § 51a Abs 2 EStG bei der Festsetzung der KiSt in NW (BFH 221, 288 = BStBl 2011 II, 40). Fragen des innerkirchlichen Rechts sind bei den Gerichten im Rahmen einer Revision nicht klärungsfähig (BFH/NV 2008, 1697).

 

Rz. 65

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die > Ehegatten haften für die KiSt grundsätzlich als Gesamtschuldner. Einzelne KiStG, zB § 6 KiStG HB, § 8 KiStG NI sowie Art 10 KiStG BY, sehen eine Gesamtschuldnerschaft nur bei konfessionsgleicher Ehe vor; das ist verfassungsgemäß (EFG 1997, 1043; 1044; 1998, 684). In der Ev Kirche BN-BB haften nur in einer ev/rk Ehe lebende Ehegatten als Gesamtschuldner (ergänzend > Rz 53).

 

Rz. 66

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

In den meisten Bundesländern bestimmen die KiSt-Gesetze, dass sich die Stundung der ESt durch ein FA in dem entsprechenden Umfang auch auf die KiSt erstreckt (zB KiStG BW § 21 Abs 2; KiStG HE § 11; KiStG SN § 12 Abs 3; KiStG TH § 9 Abs 2; vgl auch > Rz 40/1 zur entsprechenden Anwendung der AO).

Für die Stundung oder den Erlass aus Gründen der > Billigkeit sind idR die Kirchenbehörden zuständig. Das FA gibt solche Anträge dorthin ab. Es darf einen solchen Antrag auch dann nicht ablehnen, wenn er im Zusammenhang mit der Stundung oder dem Erlass von ESt (LSt) steht. Kann das FA ESt (LSt) nicht oder nicht im beantragten Umfang stunden oder erlassen, so wird es dem Antragsteller mit dem ablehnenden Bescheid anheimstellen, sich wegen der KiSt an die zuständige kirchliche Stelle zu wenden. Dem entsprechend ist idR auch der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht gegeben (BFH/NV 1998, 703); das gilt auch in HE (§ 11 Abs 1 KiStG HE; BFH/NV 2010, 468).

 

Rz. 67

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Ein Teilerlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt zB in Betracht, wenn eine "Kappung" (> Rz 29; > Rz 58) nicht vorgesehen ist (EFG 1979, 149), nicht aber, wenn eine Entlassungsentschädigung (allgemein > Entlassungsabfindungen) die BMG der KiSt deutlich erhöht (EFG 1992, 763); ebenso nicht bei einem Veräußerungsgewinn (EFG 1995, 691; BFH 226, 90 = BStBl 2011 II, 379); ebenso nicht bei einem Gewinn iSd § 21 Abs 2 Nr 2 UmwStG 1977 und § 6 AStG (BFH/NV 1997, 264 (nur LS) = KirchE 34, 408 [2000]). Für eine Billigkeitsmaßnahme fehlt es auch dann an einer sachlichen Unbilligkeit, wenn der Stpfl so hohe KiSt nachgezahlt hat, dass sie sich als SA aufgrund der fehlenden Rücktragsfähigkeit nicht steuermindernd auswirken kann (EFG 2008, 520; NZB-Verfahren nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt, BFH vom 28.03.2008 – X B 14/08, nicht dokumentiert).

Bei einem unterjährigen Ende der KiSt-Pflicht kann der > Gleichheitssatz bei Zufluss besonders hoher Einkünfte (zB Veräußerungsgewinne, > Abfindungen) im Einzelfall gebieten, die KiSt im Billigkeitswege (> Billigkeit Rz 1 ff, 7 ff) auf eine nach den Gesamtumständen angemessene Höhe zurückzuführen (BVerwG 79, 62 vom 12.02.1988 – 8 C 16/86 = NJW 1988, 1804). Ein Anspruch auf einen Teilerlass besteht aber nicht allein deshalb, weil dies in anderen Kirchengemeinden so praktiziert wird (BFH 226, 90 = BStBl 2011 II, 379).

 

Rz. 68

Stand: EL 123 ...

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