Rz. 40

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das KiG wird monatlich gezahlt. Es beträgt

 
  für 2020 für 2021 für 2022 für 2023
für das 1. und 2. Kind 204 EUR 219 EUR 219 EUR 250 EUR
für das 3. Kind 210 EUR 225 EUR 225 EUR 250 EUR
für das 4. Kind 235 EUR 250 EUR 250 EUR 250 EUR
 

Rz. 40/1

Zusätzlich sind in den Jahren 2020 bis 2022 einmalige Kinderboni aufgrund der Corona-Krise gezahlt worden (> Rz 7/3; § 66 Abs 1 Sätze 2–4 EStG aF; siehe dazu auch die Beispiele 4 bis 6 in > Kinderfreibeträge Rz 152 und 154):

 
2020 300 EUR (in zwei Teilbeträgen)
2021 150 EUR
2022 100 EUR

Für einen Anspruch auf den Kinderbonus muss in einem Monat des jeweiligen Jahres ein Anspruch auf KiG bestanden haben (§ 66 Abs 1 Satz 3 EStG aF). Ergänzend BZSt vom 06.08.2020, BStBl 2020 I, 657; BZSt vom 17.03.2021, BStBl 2021 I, 350 und BZSt vom 27.05.2022, BStBl 2022 I, 894.

 

Rz. 41

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Rangfolge der Kinder (1. oder 2. Kind usw) richtet sich nach der Geburtenfolge der Kinder im Verhältnis zum anspruchsberechtigten Elternteil. Das älteste Kind ist grundsätzlich das erste Kind, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird das älteste Kind für das KiG nicht mehr berücksichtigt, wird das zweitälteste Kind zum "ersten" Kind usw. Das gilt unabhängig davon, ob der Berechtigte für das Kind tatsächlich KiG erhält. Für die Rangfolge werden deshalb auch Kinder berücksichtigt, für die der Berechtigte nur deshalb kein KiG erhält, weil eine andere Person vorrangig berechtigt ist (> Rz 25 – 29) oder irgendeine Person vergleichbare Leistungen nach § 65 EStG (> Rz 30 – 37) erhält. Bei diesen Kindern handelt es sich um sog Zählkinder, während Kinder, für die der Berechtigte tatsächlich KiG erhält, Zahlkinder sind. Die Rangfolge bestimmt sich ausnahmslos nach dem Lebensalter der Kinder; das gilt auch für > Adoptivkinder (EFG 2007, 943). Vgl auch A 30 DA-KG (> Rz 9/3) und EFG 2010, 156.

 

Beispiel 1:

Die Eltern A und B sind nicht verheiratet und haben ein gemeinsames Kind K, das 2017 geboren wurde. A hat außerdem drei ältere Kinder unter 18 Jahren (X, Y und Z).

Erhält A 2022 das KiG für K, ist es sein viertes Kind, sodass für dieses Kind 250 EUR monatlich an KiG gezahlt werden, unabhängig davon, ob A auch für X, Y und Z KiG tatsächlich erhält.

Erhält B 2022 das KiG, ist es ihr erstes Kind, sodass nur ein KiG-Anspruch von monatlich 219 EUR besteht.

 

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1; das Kind K ist jedoch älter als X, Y und Z, für die A KiG erhält. Lebt K bei A, erhält er für dieses Kind 2022 ein KiG von 219 EUR. Für X, Y und Z als zweites bis viertes Kind erhält er zusammen monatlich (219 EUR + 225 EUR + 250 EUR =) 694 EUR an KiG.

Ist B für K vorrangig berechtigt, erhält B 219 EUR KiG. A erhält für X, Y und Z aber auch in diesem Fall zusammen 694 EUR KiG, weil K sein (erstes) Zählkind ist.

Wird der Familienkasse nachträglich bekannt, dass für bisher berücksichtigte Zählkinder kein KiG-Anspruch bestand, kann sie die KiG-Festsetzung für die anderen Kinder rückwirkend nach § 173 Abs 1 Nr 1 AO ändern und das zu viel gezahlte KiG nach § 37 Abs 2 AO zurückfordern (> Rz 60 ff).

 

Rz. 42

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Für Kinder, die im Ausland außerhalb des EU/EWR-Bereichs leben, gelten Besonderheiten; zur Anspruchsberechtigung > Rz 12 ff. Mit bestimmten Staaten sind für dort ansässige Kinder zwischenstaatliche Abkommen über die Zahlung von KiG geschlossen worden. Derzeit erhalten Berechtigte aus der Schweiz (BGBl 1990 II, 199), die in Deutschland als ArbN oder selbständig tätig sind, für ihre in der Schweiz lebenden Kinder KiG in gleicher Höhe wie für im > Inland lebende Kinder (> Rz 14/5). Aufgrund des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen Deutschland und der (früheren) SFR Jugoslawien (vgl BGBl 1975 II, 916), das im Verhältnis zu Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Serbien und Montenegro weiterhin uneingeschränkt gilt (H 31 EStH), erhalten berechtigte ArbN aus diesen Staaten ebenso wie ArbN aus der Türkei (vgl BGBl 1987 II, 188) für Kinder, die sich im Heimatland aufhalten, KiG in Höhe von monatlich 5,11 EUR für das 1. Kind, 12,78 EUR für das 2. Kind, je 30,68 EUR für das 3. und 4. Kind, je 35,79 EUR für das 5. und jedes weitere Kind (vgl auch BFH/NV 2013, 552). Seit 01.08.1996 wird einem ArbN im Inland für Kinder mit Wohnsitz in Marokko (vgl BGBl 1995 II, 634) ein KiG von 5,11 EUR monatlich für das erste Kind und je 12,78 EUR für das zweite bis sechste Kind, sowie für Kinder mit Wohnsitz in Tunesien (vgl BGBl 1995 II, 641) 5,11 EUR für das erste und je 12,78 EUR für das zweite bis vierte Kind gezahlt, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zu Einzelheiten vgl A 4.5 DA-KG (> Rz 9/3); H 31 EStH.

 

Beispiel 3:

Der türkische ArbN A wohnt und arbeitet im Kalenderjahr 2022 in Deutschland. Der älteste Sohn S ist 2012 geboren und lebt beim Vater in Deutschland. Die vier jüngeren Kinder von A leben in der Türkei bei der Mutter.

A hat Anspruch auf KiG, da er einen Wohnsitz im Inland hat. Der Sohn S kann beim KiG mit 219 EUR (erstes Kind) berücksichtigt werde...

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